Mindestens 20 Prozent des Kaufpreises für eine Immobilie müssen als Eigenmittel vorhanden sein. Der Rest wird mit einer Hypothek finanziert. Mindestens weitere 15 Prozent des Kaufpreises müssen innert 15 Jahren, spätestens aber bis zur Pensionierung zurückbezahlt werden. Die Rückzahlung kann direkt erfolgen, beispielsweise mit jährlichen Zahlungen an den Hypothekargeber. Alternativ bietet sich aber auch die indirekte Amortisation an.
Wer indirekt amortisiert, nutzt sinnvollerweise die Steuervorteile der Säule 3a. Während der Amortisationsdauer wird jährlich in eine 3a-Versicherungs-Lösung einbezahlt. Die entsprechende Police ist zu Gunsten des Hypothekargebers verpfändet und die Ablaufsumme wird diesem am Ende der Hypothekarlaufzeit ausbezahlt.
Damit entstehen gleich zwei Steuervorteile. Einerseits können die Beiträge in die Säule 3a bis zum jährlichen Maximalbeitrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Andererseits bleiben die Hypothekarzinsen über die gesamte Laufzeit konstant hoch, sie können als Schuldzinsen ebenfalls die Steuern senken.
Zusätzlich bietet die Versicherungslösung weitere Vorteile. Falls mitversichert, zahlt die Versicherung im Invaliditätsfall die Prämien weiter. Und mit einer allenfalls integrierten Todesfallsumme lässt sich die Hypothek im Bedarfsfall so weit reduzieren, dass das Wohneigentum für die Hinterbliebenen tragbar bleibt.
Trotz zum Teil hoher Eigenmietwerte wirken sich im jetzigen Steuersystem hohe Ausgaben für Hypothekarzinsen und Liegenschaftsunterhalt in Bezug auf die Steuern für Liegenschaftsbesitzende eher vorteilhaft aus. Mit der geplanten Abschaffung des Eigenmietwerts könnte eine raschere Amortisation der Hypothek interessant werden, insbesondere in einem Umfeld mit hohen Hypothekarzinsen.
Aufgrund der vorgesehenen neuen Objektsteuer muss zwingend eine Volksabstimmung erfolgen, weil dafür eine Verfassungsänderung notwendig ist. Die Abstimmung erfolgt frühestens im September 2025. Bei einer Annahme ist mit einer Übergangsfrist von rund zwei Jahren bis zum Inkrafttreten zu rechnen. Scheitert die Vorlage an der Urne, bleibt vorerst alles beim Alten.
Weitere Informationen auf den Seiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).