Am 25. September 2022 hat das Schweizer Volk in einer Abstimmung die Reform AHV 21 angenommen. Dadurch ergeben sich rund um das ordentliche Rentenalter folgende Anpassungen:
Der Begriff «Referenzalter» wird eingeführt. Er ersetzt die bisherigen Bezeichnungen Rentenalter oder Pensionsalter und gilt für die AHV und die Pensionskassen.
Per 1. Januar 2024 gilt für Männer und Frauen ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren (bisher 64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer).
Die Angleichung des heute tieferen Referenzalters von Frauen erfolgt gestaffelt in jährlichen Schritten von drei Monaten. Frauen mit Jahrgang 1960 sind von der Erhöhung noch nicht betroffen. Frauen mit Jahrgang 1964 und jünger werden mit dem Referenzalter 65 ordentlich pensioniert.
Das ist individuell verschieden und kommt ganz darauf an, welche Bedürfnisse und Pläne Sie haben. Gewisse Ausgaben fallen mit der Pensionierung weg, etwa die Verpflegung auswärts oder die Fahrtkosten zur Arbeit. Andererseits möchte man vielleicht die neu gewonnene Freizeit für Ausflüge oder ein Hobby nutzen, was wiederum Mehrkosten zur Folge hat.
Wer lückenlos in die AHV einbezahlt hat und zudem immer über den Arbeitgeber bei einer Pensionskasse versichert war, kann mit etwa 60% des letzten Einkommens rechnen. Bei höheren Löhnen, längeren Erwerbsunterbrüchen oder Beitragslücken kann es schnell mal weniger sein. Es lohnt sich also, sich frühzeitig mit folgenden Fragen zu beschäftigen: