Normalerweise wird mit jährlichen Altersgutschriften das künftige Altersguthaben angespart. Die Beiträge von Arbeitnehmenden werden direkt vom Lohn abgezogen, der Arbeitgeber zahlt mindestens denselben Betrag ein. Wer sein Altersguthaben zusätzlich erhöhen möchte, um Deckungslücken zu schliessen, kann dies durch einen freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse tun.
Zusammen mit der 1. Säule (AHV/IV) soll die Rente aus der Pensionskasse (2. Säule) den gewohnten Lebensstandard sichern und zusammen ein gesamtes Renteneinkommen von rund 60% des bisherigen Einkommens ermöglichen. Bei vorhandenen Lücken in der Pensionskasse kann sich ein freiwilliger Einkauf lohnen. Durch einen Einkauf werden die Altersleistungen – und je nach Vorsorgeplan auch die Risikoleistungen – erhöht sowie der Vorsorgeschutz verbessert.
Die maximal mögliche Einkaufssumme ist grundsätzlich im persönlichen Vorsorgeausweis der Pensionskasse ersichtlich. Ob und in welchem Umfang Einzahlungen im Einzelfall überhaupt möglich sind, beantwortet die betreffende Pensionskasse. Oft ist für einen ersten freiwilligen Einkauf auch eine Mindestsumme vorgegeben.
Ausserdem gibt es weitere wichtige Bedingungen, die beachtet werden müssen. So muss beispielsweise ein früherer Vorbezug für Wohneigentum zuerst wieder zurückbezahlt werden, bevor ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse möglich ist.
Grundsätzlich gilt das entsprechende Reglement der Pensionskasse. Vor einem Einkauf sollten Sie daher immer das Gespräch mit der Pensionskasse suchen. Oft gibt es einen Mindestbetrag für den Einkauf. Und je nach möglicher Einkaufssumme können die einzelnen Einzahlungen und deren Zeitpunkt individuell geplant werden.
Beim Einkauf in die Pensionskasse gilt, gemäss einem Bundesgerichtsurteil vom Januar 2001, eine dreijährige Sperrfrist für den späteren Kapitalbezug. Dies muss unbedingt beachtet werden, wenn Sie Ihr Altersguthaben später als Kapital beziehen möchten.