Selbst wer lückenlos in die AHV einbezahlt hat und zudem immer über den Arbeitgeber bei einer Pensionskasse versichert war, kann nach der Pensionierung nur mit etwa 60% seines letzten Einkommens rechnen. Die dritte Säule ist also unerlässlich, um die Leistungen aus AHV und Pensionskasse individuell zu ergänzen.
Die Säule 3a ist Teil der privaten Vorsorge in der Schweiz und wird auch gebundene Vorsorge genannt. Sie dient primär zur Altersvorsoge und ergänzt die Leistungen der staatlichen Vorsorge (AHV/IV) und der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse).
Für die Säule 3a gelten klare gesetzliche Bedingungen. Unter anderem legt der Bund einen jährlichen Maximalbeitrag fest. Einzahlungen in die Säule 3a sind freiwillig, werden aber sehr empfohlen. Dabei profitieren Sie von Steuervorteilen. Denn die jährlichen Einzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen mit AHV-pflichtigem Einkommen (angestellt oder selbstständig) können in der Säule 3a vorsorgen.
Jederzeit. Der jährliche Beitrag muss aber bis spätestens am 31.12. des Jahres beim Empfänger eingegangen sein, damit der Beitrag im kommenden Jahr auch beim steuerbaren Einkommen angezogen werden kann.
Der im laufenden Jahr einbezahlte 3a-Beitrag darf im kommenden Jahr bei der Steuererklärung als 3a-Steuerabzug vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Berechnen Sie gleich jetzt Ihre Steuereinsparung.
Der Bezug von Altersleistungen ist frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters möglich.
Kapitalauszahlung werden einmalig und getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten, kantonal unterschiedlichen Steuersatz besteuert. Fragen Sie bei der Steuerverwaltung Ihres Wohnkantons nach.