Verheiratete Paare erhalten aufgrund der sogenannten Plafonierung eine tiefere Rente als unverheiratete Paare, nämlich maximal eineinhalb Vollrenten. Dafür haben nur Verheiratete Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente. Unverheiratete gehen hier leer aus.
Verheiratete erhalten bei der Pensionskasse nach dem Tod eines Ehegatten in der Regel eine Ehegattenrente, falls sie zu dem Zeitpunkt älter als 45 Jahre sind und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Ob Konkubinat oder Ehe: Das Pensionskassenreglement ist entscheidend. Bei vielen Pensionskassen ist unter bestimmten Bedingungen eine sogenannte Lebenspartnerrente für Unverheiratete möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Partner oder die Partnerin bei der Pensionskasse angemeldet wurde. Entscheidend für eine Leistung ist meistens, dass man beim Tod eines Partners mindestens fünf Jahre gemeinsam im selben Haushalt gelebt hat. Es lohnt sich daher, seine Partnerin oder seinen Partner möglichst früh als Lebenspartner bei der Pensionskasse anzumelden und auch die Begünstigung zu regeln.
Die Ansprüche hängen vom Pensionskassenreglement und der sogenannten Begünstigtenordnung ab. Sie informieren darüber, wer Leistungen erhalten kann und wie hoch diese ausfallen. Mit der Anmeldung des Lebenspartners und der Änderung der Begünstigtenordnung können Sie Einfluss nehmen.
Die Partnerin oder der Partner lässt sich im Rahmen der 3. Säule mit einer Lebensversicherung absichern. Diese weist ein sogenanntes Erbprivileg auf. Das heisst, dass die Leistungen im Todesfall nicht in den Nachlass fallen und beispielsweise bei reinen Risikoversicherungen direkt an die begünstigte Person ausbezahlt werden. Was es dabei aber zu beachten gilt, ist in einem separaten Blogbeitrag beschrieben.
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