Eine glückliche Partnerschaft braucht nicht unbedingt einen Trauschein, aber eine kluge gegenseitige Absicherung. Diese wiederum ist auch bei Verheirateten keine schlechte Idee. Der Ehe gleichgestellt ist übrigens auch die eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare. Seit 1. Juli 2022 gibt es nur noch die Ehe für alle. Die folgenden Tipps geben einen Überblick darüber, was es zur gegenseitigen Absicherung fürs Alter und den Todesfall zu beachten gilt und zeigt die Unterschiede bezüglich Zivilstand auf.
Verheiratete Paare erhalten aufgrund der sogenannten Plafonierung eine tiefere Rente als unverheiratete Paare, nämlich maximal eineinhalb Vollrenten. Dafür haben nur Verheiratete Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente. Unverheiratete gehen hier leer aus.
Tipp: Möglicherweise kann eine Ergänzung fehlender Leistungen über die dritte Säule sinnvoll sein, etwa mit einer zusätzlichen Rentenversicherung oder einer Todesfallversicherung.
Verheiratete erhalten bei der Pensionskasse nach dem Tod eines Ehegatten in der Regel eine Ehegattenrente, falls sie zu dem Zeitpunkt älter als 45 Jahre sind und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Ob Konkubinat oder Ehe: Das Pensionskassenreglement ist entscheidend. Bei vielen Pensionskassen ist unter bestimmten Bedingungen eine sogenannte Lebenspartnerrente für Unverheiratete möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Partner oder die Partnerin bei der Pensionskasse angemeldet wurde. Entscheidend für eine Leistung ist meistens, dass man beim Tod eines Partners mindestens fünf Jahre gemeinsam im selben Haushalt gelebt hat. Es lohnt sich daher, seine Partnerin oder seinen Partner möglichst früh als Lebenspartner bei der Pensionskasse anzumelden und auch die Begünstigung zu regeln.
Die Ansprüche hängen vom Pensionskassenreglement und der sogenannten Begünstigtenordnung ab. Sie informieren darüber, wer Leistungen erhalten kann und wie hoch diese ausfallen. Mit der Anmeldung des Lebenspartners und der Änderung der Begünstigtenordnung können Sie Einfluss nehmen.
Tipp: In jedem Fall sollten der persönliche Vorsorgeausweis und das Reglement der jeweiligen Pensionskasse geprüft werden, um mögliche Deckungslücken und Ansprüche bei der gegenseitigen Vorsorge frühzeitig zu erkennen. In der Regel sind auch freiwillige Einkäufe zur Verbesserung der Leistungen möglich, allerdings nur vor der Pensionierung. Zusätzlich können auch hier Ergänzungen fehlender Leistungen über die dritte Säule sinnvoll sein, beispielsweise mit einer zusätzlichen Kapitalversicherung als Reserve und zum Ausgleich von tieferen Renten oder einer Todesfallversicherung zur Absicherung finanzieller Verpflichtungen.
Die Partnerin oder der Partner lässt sich im Rahmen der 3. Säule mit einer Lebensversicherung absichern. Diese weist ein sogenanntes Erbprivileg auf. Das heisst, dass die Leistungen im Todesfall nicht in den Nachlass fallen und beispielsweise bei reinen Risikoversicherungen direkt an die begünstigte Person ausbezahlt werden. Was es dabei aber zu beachten gilt, ist in einem separaten Blogbeitrag beschrieben.
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