Die erste Säule oder umgangssprachlich «die AHV» ist die staatliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Sie bildet die Basis des Schweizer Vorsorgesystems und soll existenzsichernde Leistungen auszahlen. Diese werden in Form von Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenen-Renten erbracht. Die Maximalleistungen sind jedoch begrenzt und unter anderem abhängig von der Anzahl Beitragsjahre.
Die Leistungen der Pensionskassen (2. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule) ergänzen die Basisleistungen aus der AHV/IV.
Obligatorisch in der AHV versichert sind alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen (also beispielsweise auch Grenzgänger) sowie alle Personen, die in der Schweiz wohnen (etwa Kinder und andere Nichterwerbstätige wie Studierende, Invalide, Rentner und Rentnerinnen, Hausfrauen und Hausmänner).
Eine freiwillige Versicherung in der AHV zur Vermeidung von Beitragslücken ist unter Umständen auch für Schweizer mit einem Wohnsitz im Ausland möglich. Hierfür gelten jedoch besondere Bedingungen.
Im Prinzip ein Leben lang. Kinder unter 18 Jahren sind zwar versichert (Kinder- und Waisenrenten), sie sind jedoch noch nicht beitragspflichtig. Ab einem Alter von 18 Jahren beginnt die Beitragspflicht für Erwerbstätige. Nichterwerbstätige sind ab 20 Jahren beitragspflichtig.
Altersleistungen werden normalerweise ab dem ordentlichen Rentenalter (ab 2024: einheitliches Referenzalter von 65 Jahren für Männer und Frauen) ausbezahlt. Dann endet in der Regel auch die Beitragspflicht. Wer übers Pensionsalter hinaus weiterarbeitet, ist unter Umständen auch weiterhin beitragspflichtig.
Die AHV funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das heisst, dass alle Rentenzahlungen eines Jahres mit den Einnahmen des gleichen Jahres gedeckt werden sollen. Die Einnahmen stammen einerseits von den Beiträgen der Erwerbstätigen sowie den Arbeitgebenden und andererseits auch aus einem Teil der Mehrwertsteuer. Mehr- oder Mindererträge fliessen in den sogenannten AHV-Ausgleichsfonds. Dieser soll die Kontinuität der Rentenzahlungen garantieren.(AHV)?
Als Folge der demografischen Entwicklung werden jedoch zusätzliche Mittel zur Finanzierung der AHV benötigt. Über das am 19. Mai 2019 gutgeheissene Bundesgesetz zur Steuerreform und die AHV-Zusatzfinanzierung (STAF) sowie mit der am 25. September 2022 angenommenen Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) soll die finanzielle Situation der AHV positiv beeinflusst werden.
Alle in der Schweiz wohnenden oder arbeitenden Personen. Die Beiträge von Erwerbstätigen werden direkt vom Lohn abgezogen. Nichterwerbstätige leisten mindestens einen Minimalbeitrag. Dieser kann entfallen, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin mindestens den doppelten Minimalbeitrag leistet.
Die Höhe der Altersrente der AHV ist abhängig von der Anzahl der «anrechenbaren Beitragsjahre» und dem «massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen». Lücken entstehen meist durch fehlende Beitragsjahre. Beispielsweise dann, wenn bei einem Arbeitsunterbruch, bei längeren Auslandsreisen, aber auch während der Zeit der Kinderbetreuung in den betreffenden Jahren keine Minimalbeiträge bezahlt wurden. Diese fehlenden Beitragsjahre können zwar nachträglich ausgeglichen werden, jedoch maximal für die vergangenen fünf Jahre.
Im Normalfall wird die AHV-Rente ab dem ordentlichen Rentenalter (ab 2024: einheitliches Referenzalter von 65 Jahren für Männer und Frauen) ausbezahlt. Die Rente kommt jedoch nicht automatisch. Sie müssen sich selbst etwa drei bis vier Monate vorher bei der entsprechenden AHV-Ausgleichskasse melden. Diese berechnet dann die definitive Rentenhöhe, so dass die erste Rente auch pünktlich ausbezahlt werden kann.
Wenn Sie Ihre Rente bereits vor dem ordentlichen Pensionsalter beziehen möchten, müssen Sie das ebenfalls rechtzeitig bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden. Ein früherer Rentenbezug hat jedoch eine dauerhafte Rentenkürzung zur Folge. Auch ein späterer Bezug der AHV-Rente ist möglich. Dafür kommt man in den Genuss einer dauerhaft höheren Rente.
Die AHV-Rente ist gesetzlich begrenzt, sowohl nach oben wie auch nach unten. Die Maximalrenten sind dabei höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten. Bei Ehepaaren kommt die sogenannte Plafonierung zur Anwendung. Das heisst, dass Ehepaare maximal 150% der maximalen Einzelrente erhalten.
Die tatsächliche Rentenhöhe wird aufgrund der «anrechenbaren Beitragsjahre» (Skala 44) und dem «massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen» bestimmt.
Die persönliche AHV-Rente selbst zu berechnen ist schwierig. Es gibt zu viele Faktoren, die dabei eine Rolle spielen. So etwa die tatsächliche Anzahl Beitragsjahre, sämtliche Lohnänderungen, Änderungen des Zivilstands, Kinder und vieles mehr. Deshalb wird die definitive AHV-Rente erst kurz vor der Pensionierung durch die zuständige AHV-Ausgleichskasse berechnet.
Es kann aber sinnvoll sein, alle vier bis fünf Jahre bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Auszug des individuellen Kontos (IK) zu verlangen. Insbesondere bei häufigem Stellenwechsel. Mit dem Auszug können die geleisteten AHV-Beiträge kontrolliert werden und allenfalls fehlende Beitragsjahre rechtzeitig entdeckt und ausgeglichen werden.
Die schweizerische Invalidenversicherung (IV) ist Teil des schweizerischen Sozialversicherungssystems und gehört als obligatorische Versicherung zur ersten Säule, genauso wie die AHV. Zuständig sind die kantonalen IV-Stellen und die IV-Stellen am Wohnort der Versicherten.
Wer invalid wird, erhält von der IV in erster Linie Unterstützung durch geeignete Eingliederungsmassnahmen. Damit soll die Erwerbsfähigkeit so weit verbessert werden, dass eine Teilnahme am Arbeitsmarkt weiter möglich ist. In zweiter Linie unterstützt die IV invalide Personen auch mit Geldleistungen zur Existenzsicherung. Ziel ist aber immer eine möglichst gute Wiedereingliederung, bevor eine IV-Rente bezahlt wird. Darum werden die betroffenen Personen eng von den zuständigen IV-Stellen begleitet, die auch die Situation periodisch neu beurteilen.
Die Invaliditätsleistungen der Pensionskassen (2. Säule) und die Erwerbsunfähigkeitsleistungen der freiwilligen privaten Vorsorge (3. Säule) ergänzen die Basisleistungen der IV. Die entsprechenden Invaliditätsleistungen sind im Rahmen des Drei-Säulen-Systems aufeinander abgestimmt und berücksichtigen bei ihren Leistungen die Entscheide der IV.
Wie bei der AHV sind auch bei der IV alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen sowie alle Personen, die in der Schweiz wohnen obligatorisch versichert.
Ein Anspruch auf Leistungen kann bei der entsprechenden IV-Stelle geltend gemacht werden. Sie klärt jeden Fall einzeln ab, und bestimmt Art und Umfang der Leistungen.
Invalid im Sinne der IV ist jemand dann, wenn die betreffende Person aufgrund einer körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschädigung erwerbsunfähig ist bzw. unfähig ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich (z. B. im Haushalt) zu betätigen. Minderjährige gelten als invalid, wenn sie wegen ihrer Gesundheitsschädigung später nur eingeschränkt erwerbsfähig sein können.
Nach dem Grundsatz Wiedereingliederung statt Rente kennt die IV verschiedenen Leistungen, die von Fall zu Fall individuell gesprochen werden können. Unter anderem:
Die Leistungen der AHV und der IV sollen grundsätzlich den Existenzbedarf decken. Wenn aber kein zusätzliches Einkommen oder Vermögen zur Deckung der minimalen Lebenskosten vorhanden ist, kann es eng werden. Hier bieten die Ergänzungsleistungen (EL) als Teil der Sozialversicherungen der Schweiz ergänzend zur AHV und IV eine gewisse Entlastung.
Ergänzungsleistungen werden mit Steuermitteln finanziert. Die Organisation obliegt den Kantonen. Diese haben in der Regel die kantonalen AHV-Ausgleichkassen mit der operativen Umsetzung beauftragt. Dort kann auch ein entsprechender Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt werden.
Einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben grundsätzlich Bürgerinnen und Bürger der Schweiz mit Wohnsitz in der Schweiz. Für ausländische Personen gelten spezielle Fristen und Bedingungen.
Wer mit seinem Einkommen oder mit seiner Rente die minimalen Lebenskosten nicht decken kann, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die zuständigen Stellen vergleichen dann im Einzelfall die anerkannten Einnahmen und Ausgaben und ermitteln so die Höhe allfälliger Ergänzungsleistungen.