Die 2. Säule ist die sogenannte betriebliche oder berufliche Vorsorge, besser bekannt als Pensionskasse. Das Gesetz zur beruflichen Vorsorge (BVG) und das Unfallversicherungsgesetzt (UVG) regeln die Vorsorge aller Arbeitnehmenden über ihren Arbeitgeber (Pensionskasse) und die Berufs- und Nichtberufsunfälle.
Obligatorisch versichert bei der jeweiligen Pensionskasse ihres Arbeitgebers sind alle Arbeitnehmenden mit einem AHV-pflichtigen Einkommen.
Aktiv versichert und damit auch beitragspflichtig, ist man in der Regel bis zum gesetzlichen Pensionsalter (ab 2024: einheitliches Referenzalter von 65 Jahren für Männer und Frauen). Dies, solange man erwerbstätig ist und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt. Die Pensionskassen können eine Weiterversicherung bis zum 70. Altersjahr vorsehen, sofern die versicherte Person weiterhin erwerbstätig ist.
Wer sich pensionieren lässt, bezieht eine Altersrente und ist in der Regel nicht mehr aktiv versichert. Unter bestimmten Umständen ist jedoch ab dem 58. Altersjahr bei einer Teilpensionierung oder bei einem Arbeitsplatzverlust eine Weiterversicherung möglich. Massgebend ist das entsprechende Pensionskassenreglement.
Wer auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, ist ebenfalls nicht mehr bei einer Pensionskasse versichert. Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und nicht innerhalb eines Monats eine neue Stelle mit einer entsprechenden Pensionskassenlösung angetreten werden kann.
Das Gesetz zur beruflichen Vorsorge (BVG) regelt die gesetzlichen Minimalleistungen der Pensionskassen. Diese Leistungen werden als obligatorische Leistungen oder als BVG-Obligatorium bezeichnet. Vorgegeben sind etwa die jährliche Mindestverzinsung der Altersguthaben oder die Beiträge für die Altersgutschriften in Prozent des versicherten Lohnes.
Viele Pensionskassen bieten Leistungen an, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Diesen Teil nennt man daher auch überobligatorische Leistungen. Diese Leistungen können beispielsweise eine Mehrverzinsung der Altersguthaben beinhalten oder die Versicherung der Lohnteile abdecken, die den gesetzlich versicherten Lohn übersteigen.
Der obligatorische Teil der Pensionskassenleistung ist also gesetzlich vorgegeben. Die meisten Pensionskassen bieten aber im überobligatorischen Teil zusätzliche Leistungen an. Massgebend für alle Leistungen ist in jedem Fall das entsprechende Reglement der Pensionskasse.
Mit jährlichen Altersgutschriften wird das künftige Altersguthaben angespart. Ab dem 25. Altersjahr werden dafür Lohnbeiträge erhoben. Die Beiträge von Arbeitnehmenden werden direkt vom Lohn abgezogen. Der Arbeitgeber muss mindestens denselben Betrag einzahlen, so die gesetzliche Regelung nach BVG. Höhere Beiträge des Arbeitgebers sind möglich. Oft wird für Arbeitnehmende auch ein sogenannter freiwilliger Einkauf angeboten, um Vorsorgelücken zu schliessen, die Leistungen zu verbessern oder eine Frühpensionierung zu finanzieren. Für alle Beiträge und Leistungen gilt das entsprechende Pensionskassenreglement.
Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeitenden auch bei Betriebsunfällen versichern. Die Beiträge dafür bezahlt der Arbeitgeber. Wer mehr als acht Stunden pro Woche arbeitet, ist zudem auch obligatorisch gegen Nichtbetriebsunfälle versichert. Diese Beiträge werden den Arbeitnehmenden direkt vom Lohn abgezogen.
Die Pensionskasse erbringt Leistungen fürs Alter, bei Invalidität und im Todesfall. Sie werden in Form von Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenen-Renten ausbezahlt und ergänzen die Leistungen aus der ersten Säule.
Eine BVG-Invalidenrente wird in der Regel erst dann ausgerichtet, wenn Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente aus der ersten Säule besteht. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Witwen- oder Witwerrenten, die die entsprechende Leistung aus der AVH ergänzen.
Im Normalfall zahlt die Pensionskasse ab der ordentlichen Pensionierung eine lebenslange Altersrente. Wer sich vorzeitig pensionieren lässt, muss eine tiefere Rente in Kauf nehmen. Wer über das Pensionsalter hinaus erwerbstätig bleibt, profitiert meist von einer entsprechend höheren Rente.
Alternativ kann das Alterskapital unter Einhaltung gewisser Fristen teilweise oder ganz bezogen werden. Im Gegenzug verzichtet man jedoch auf einen Teil oder die gesamte Pensionskassenrente. Zudem muss das bezogene Kapital einmalig versteuert werden. Auch die Verwaltung des bezogenen Kapitals liegt dann in den eigenen Händen.
Alle Informationen und Bedingungen zur vorzeitigen oder teilweisen Pensionierung sowie zum Kapitalbezug finden sich im Reglement der jeweiligen Pensionskasse.