Das Alterseinkommen ist grundsätzlich wie das bisherige Einkommen zu versteuern. Es gibt aber Unterschiede.
Die AHV- und die Pensionskassenrente müssen als Einkommen versteuert werden. Falls Sie anstelle einer Pensionskassenrente das Vorsorgekapital beziehen, muss dieses einmalig zu einem separaten, tieferen Steuersatz versteuert werden.
Ihre private Altersrente der Säule 3b setzt sich in der Regel aus einer garantierten Rente und einer Überschussrente zusammen. Diese Teile müssen Sie seit 1. Januar 2025 in unterschiedlicher Höhe als Einkommen versteuern (bisher generell zu 40%).
Welcher Anteil Ihrer garantierten Rente (steuerbarer Ertragsanteil der garantierten Leistungen) als Einkommen zu versteuern ist, hängt davon ab, wann Sie Ihre Rente abgeschlossen haben. Auch der damals gültige technische Mindestzinssatz spielt eine Rolle. Den entsprechenden Prozentsatz für Ihre garantierte Rente finden Sie in der Tabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV. Der zu versteuernde Anteil Ihrer allfälligen Überschussrente (steuerbarer Ertragsanteil der Überschussleistungen) beträgt immer 70%.
Jeweils Anfang Jahr erhalten Sie eine Bescheinigung über Ihre im vergangenen Jahr bezogenen Altersrenten für Ihre Steuererklärung. Wenn Sie eine Altersrente langfristig in der Säule 3a aufbauen, können Sie die jährlichen Beiträge beim steuerbaren Einkommen abziehen und so jedes Jahr Steuern sparen. Die Renten hingegen sind als Einkommen steuerbar.