?
Suche momentan nicht verfügbar, bitte versuchen Sie es später noch einmal.
Nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Zum Kontaktformular
  • Was ist das Erbprivileg der Lebensversicherung?

    Martin Hügin
    Lebensversicherungen weisen ein sogenanntes Erbprivileg auf. Das heisst, dass die Leistungen im Todesfall nicht in den Nachlass fallen. Je nachdem, ob eine reine Risikoversicherung oder eine kombinierte Spar- und Risikolösung gewählt wird, gibt es allerdings Unterschiede.
blog-erbprivileg

Was ist das Erbprivileg der Lebensversicherung?

Martin Hügin
blog-erbprivileg
Lebensversicherungen weisen ein sogenanntes Erbprivileg auf. Das heisst, dass die Leistungen im Todesfall nicht in den Nachlass fallen. Je nachdem, ob eine reine Risikoversicherung oder eine kombinierte Spar- und Risikolösung gewählt wird, gibt es allerdings Unterschiede.

Risikoversicherung

Bei einer reinen Risikoversicherung wird die vertragliche Versicherungssumme im Todesfall direkt an die begünstige Person ausbezahlt. Ist der Begünstigte gleichzeitig ein gesetzlicher Erbe, hat dieser auch dann Anspruch auf die volle Vertragssumme, wenn er den Nachlass wegen Überschuldung ausschlägt. Grund dafür ist, dass die Leistungen der Lebensversicherung von der Erbmasse getrennt werden.

Gemischte Versicherung (Sparen und Risiko)

Auch bei einer gemischten Versicherung kann vom Erbprivileg profitiert werden. Aber Achtung: Ist die begünstige Person nicht gleichzeitig ein gesetzlicher Erbe, können die gesetzlichen Erben anhand einer Herabsetzungsklage einen Pflichtteil des Kapitals aus der Lebensversicherung einfordern. Dieser ist begrenzt auf den Rückkaufswert.

Lebensversicherungen können in der freien Vorsorge (3b) oder in der gebundenen Vorsorge (3a) abgeschlossen werden. In der freien Vorsorge ist die Wahl der Begünstigten jedoch flexibler:

Freie Vorsorge 3b

Bei einer Lebensversicherung der freien Vorsorge 3b ist der Begünstigte frei wählbar. Dieser muss noch nicht einmal zu den gesetzlichen Erben gehören. Es kann zum Beispiel auch ein Konkubinatspartner angegeben werden.

Gebundene Vorsorge 3a

Bei der gebundenen Vorsorge 3a hingegen ist die Reihenfolge der begünstigen Personen gesetzlich definiert.

Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen (Auszug aus Art. 2 BVV 3):

a. im Erlebensfall der Vorsorgenehmer; 

b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 

1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. die übrigen Erben.

Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter Buchstabe b genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.

Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten Ziffern 3–5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.

Kontakt & Beratung.
Jetzt Termin vereinbaren.

Kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch
Individuelle Vorsorgeanalyse und Offert-Erstellung
Telefonisch, bei Ihnen zu Hause oder auf der Agentur in Ihrer Nähe
Jetzt Termin vereinbaren
Jetzt Beratungstermin vereinbaren
Error.
Aktuellen Standort verwenden