Das Wohnmobil ist bei Beschädigung und Diebstahl in der Regel durch das vermietende Unternehmen versichert, dazu gehört auch der Diebstahl von Zubehör und der zugemieteten Ausstattung – beispielsweise die Campingstühle oder der Grill. Bei der Übernahme des Mietfahrzeugs erhalten Sie ausführliche Informationen über die Mietbedingungen, die auch die Versicherung miteinschliessen. Lesen Sie diese genau durch und befolgen Sie im Schadenfall die darin festgehaltenen Anweisungen.
Verursachen Sie einen Zusammenstoss, kommt für die Schäden an Dritten die obligatorische Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs auf. Die Schäden am eigenen Fahrzeug werden über die Vollkasko-Versicherung, sofern vorhanden, gedeckt. Beachten Sie aber, dass Ihnen im Schadenfall Selbstbehalt und Prämienkosten für den Bonusverlust in Rechnung gestellt werden. Das kann rasch ein paar Tausend Franken ausmachen. Darum sollten Sie in Ihrer Privathaftpflichtversicherung einen Zusatz integrieren, der für solche Kosten aufkommt.
Wird das gemietete Wohnmobil aufgebrochen und werden dabei Ihre eigenen Sachen gestohlen, kommt Ihre Hausratversicherung zum Zug. Allerdings nicht über die Grunddeckung der Hausratversicherung, da der Einbruch ja nicht zu Hause passiert ist. Beim Einbruch ins Wohnmobil handelt es sich um einen auswärtigen Diebstahl, der mit einem entsprechenden Zusatz versichert sein muss.
Auch das übrige Reisegepäck und wertvollere Gegenstände wie Kameras, Handys und Laptops und gar E-Bikes sind in der Regel weltweit über den Zusatz «Diebstahl auswärts» in der Hausratversicherung mitversichert. Achten Sie auch auf die Höhe der Versicherungssumme in Ihrer Police. Denn in einem Wohnmobil hat man normalerweise mehr Gepäck dabei als auf einer anderen Reise.
Handeln Sie bei einem Zwischenfall mit dem Fahrzeug gemäss den Mietbedingungen und informieren Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter. Bei einem Diebstahl sollten Sie umgehend Anzeige erstatten und die Versicherung informieren. Liegt ein versichertes Ereignis vor, wird die Versicherung die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzes bezahlen, abzüglich des Selbstbehalts.