Bei weitem nicht alle Vorschriften für Radfahrer sind auch im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer - dies gilt insbesondere für Verhaltensbestimmungen und Vorrangregeln auf allen Radfahranlagen. Das sind die größten Missverständnisse rund ums Radfahren:
Das ist so nicht richtig, denn Radfahren gegen die „Hauptrichtung“ in Einbahnstraßen ist nur dann erlaubt, wenn eine Zusatztafel die Radfahrer von der Einbahnregelung explizit ausnimmt. Die Zusatztafeln finden sich am Anfang und Ende der Einbahn. Spezielle Bodenmarkierungen sind jedoch nicht zwingend erforderlich.
Da Radfahrer den Schutzweg "radelnd" gar nicht benützen dürfen (Verwaltungsstrafe!) stimmt das nicht. Um als Fußgänger zu gelten, muss das Rad geschoben werden. Auf dem Rad fahrend hat der Radler demnach keinen Vorrang, wie er ihn etwa auf einer Radfahrerüberfahrt hätte.
Prinzipiell ja, aber so wie beim Autofahren nur mit einer Freisprecheinrichtung. Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, Mailen, WhatsApp schreiben und Radfahren ist ebenso verboten. Ein Verstoß kommt teuer – es droht eine Strafe zwischen EUR 50,- und EUR 72,-.
Grundsätzlich trifft den Türöffnenden das (überwiegende) Verschulden, da man dafür Sorge tragen muss, die Türen eines Fahrzeuges so lange nicht zu öffnen, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können. Den Radfahrer kann eventuell ein (geringes) Mitverschulden treffen, wenn er grundlos zu weitrechts fährt.
Pkw dürfen sehr wohl Mehrzweckstreifen nutzen, wenn die übrige Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr zu schmal ist, etwa bei zu geringem Seitenabstand zum Gegenverkehr. Autos haben aber „Nachrang“. Radfahrer müssen auf jeden Fall vorhandene Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen benützen!
Das ist prinzipiell richtig, aber nicht wenn:
Es gibt keine Rechtsvorschrift, die das Musikhören über Kopfhörer beim Radfahren explizit verbietet. Hört man über Kopfhörer jedoch so laut Musik, dass man seine Umgebung akustisch nicht mehr wahrnehmen kann bzw. die Wahrnehmung beeinträchtigt ist, ist die in der Straßenverkehrsordnung geforderte Verfassung zur Lenkung eines Fahrzeuges eventuell nicht mehr gegeben. Im Falle eines Unfalls könnte unter Umständen ein Mitverschulden angelastet werden bzw. könnte es zu Strafen kommen.
Definitiv nicht! Nach der Fahrradverordnung muss der vordere Scheinwerfer fest mit dem Fahrrad verbunden sein und ruhendes (nicht blinkendes!) Licht ausstrahlen. Eine Stirnlampe ist also keine Alternative.
Das gilt nur bedingt! Auch Radfahrer unterliegen den Alkohol-Bestimmungen der StVO (Verwaltungsstrafe zwischen 800,- und 5.900,- EUR). Für Radfahrer gilt mit 0,8 Promille jedoch ein großzügigerer Grenzwert als für Autofahrer. Ein Alkotest darf nicht verweigert werden. Der Führerschein (sofern mit!) darf bei Alkoholisierung nicht abgenommen werden. Eine "Sofortabnahme" wäre nur dann möglich, wenn hinreichende Gründe zur Annahme bestehen, der Radfahrer werde in seinem Zustand ein Kfz in Betrieb nehmen.
Fahrräder sind so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Auf dem Gehsteig ist das Abstellen von Fahrrädern nur dann zulässig, wenn dieser mehr als 2,5 m breit ist. Dies gilt allerdings nicht im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, außer es sind dort Fahrradständer aufgestellt.
Alle 15 Irrtümer die der Autofahrclub ÖAMTC zusammengefasst hat, finden Sie >> hier.