Als Mieter oder Mieterin müssen Sie für die übermässige Abnützung der Wohnungseinrichtung aufkommen. Übermässige Abnützung bedeutet, dass Einrichtungsgegenstände bereits vor Ende Ihrer Lebensdauer ersetzt oder repariert werden müssen. Solche Schäden entstehen häufig durch Missgeschicke: Das Parfum rutscht aus den Händen und verursacht einen Riss im Lavabo oder beim Kochen fällt das Gewürzglas aus der Hand und hinterlässt Kratzer im Glaskeramikherd. Wenn der Schaden wie in den Beispielen unvorhergesehen und plötzlich entstanden ist, springt in der Regel Ihre Privathaftpflichtversicherung ein und übernimmt die entstandenen Kosten nach Abzug des Selbstbehalts.
Die Privathaftpflichtversicherung finanziert aber nicht allmählich zugefügte Schäden. In solchen Fällen müssen Sie als Mieterin oder Mieter selbst für die Ausbesserung des Schadens aufkommen. Beispiele dafür sind: Nikotinbeläge an den Wänden, Rauchgerüche oder selbstverschuldeter Schimmel, wenn Sie zum Beispiel zu wenig gelüftet haben oder Kratzer im Parkett, die durch ein ständiges hin und her Rollen des Bürostuhls entstehen.
Natürlich müssen Sie auch nicht für Schäden aufkommen, die schon bei Ihrem Einzug bestanden haben und im Übergabeprotokoll festgehalten worden sind.
Reparatur von Mieterschäden
Wenn Sie ausziehen, sollten Sie Ihren Vermieter frühzeitig über oben genannte Schäden informieren. Somit kann dieser die Reparatur der Schäden rechtzeitig organisieren und allfällige Verzögerungen oder Mietzinsausfälle können verhindert werden. Bei grösseren Schäden oder wenn Ihr Vermieter gar Schadenersatz fordert, besteht sogar die Pflicht die Privathaftpflichtversicherung umgehend zu informieren.
Wie hoch die Reparaturkosten für Mieterschäden sind, bemisst sich nach der Lebensdauer eines Einrichtungsgegenstandes. Ein Glaskeramikherd hat beispielsweise eine Lebensdauer von 15 Jahren. Muss er nach zehn Jahren repariert werden, fallen hier also höchstens noch zwei Drittel des Neuwertes an. Welche Lebensdauer einzelne Einrichtungsgegenstände haben, finden Sie in der Lebensdauertabelle des Mieterverbandes.