Schimmel bildet sich überall dort, wo sich feuchte Stellen befinden. Ursache dafür können defekte Wasserleitungen, undichte Fenster oder eine unzureichende Dämmung der Aussenwände sein. Schimmelbildung wird aber auch durch ein feuchtwarmes Klima in der Wohnung begünstigt. Dieses entsteht schnell bei alltäglichen Tätigkeiten, die eine hohe Luftfeuchtigkeit verursachen, beispielsweise beim Duschen, Kochen oder Wäschetrocknen. Wird nun falsch oder unzureichend gelüftet, bietet dies eine ideale Voraussetzung für die Entstehung von Schimmel.
Schimmel in der Mietwohnung ist nicht nur mit gesundheitlichen Belastungen der Bewohnerinnen und Bewohner verbunden. Auch die finanziellen Aufwendungen für die Beseitigung des Pilzbefalls können das Wohnglück trüben. Bereits die Abklärungen durch eine Fachperson können mehrere Tausend Franken betragen. Wer letztendlich für diese Kosten aufkommen muss, hängt vom Verursacherprinzip ab: Wer den Schaden verursacht hat, zahlt.
In der Praxis lässt sich jedoch oftmals nicht zweifelsfrei festlegen, wer für den Schimmel in der Wohnung verantwortlich ist. Meist kann die Schuldfrage nur durch kostspielige Gutachten und Expertisen geklärt werden. In vielen Fällen kommt es daher zu Streitigkeiten zwischen der Mieter- und Vermieterschaft, die nicht selten vor Gericht enden, damit die Rechtslage geklärt werden kann.
Wurde der Schimmelbefall durch einen Baumangel verursacht, hat die Vermietung für den entstandenen Schaden aufzukommen. Sie als Mieterin oder Mieter haben das Recht, für den Zeitraum, in dem Sie Ihre Wohnung nicht vertragsgemäss nutzen können, eine Mietzinsreduktion zu beantragen. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Umfang, indem Sie die Wohnung nicht bewohnen konnten.
Kann eindeutig nachgewiesen werden, dass Sie als Mieterin oder Mieter etwa durch falsches Lüften den Schimmelbefall verursacht haben, sind Sie für die Behebung des Schadens verantwortlich.
Ist Ihre Vermieterschaft für den Schimmelbefall verantwortlich, haftet sie für den ausgewiesenen Schaden. Ausser dem Ärgernis entstehen für Sie keine zusätzlichen Kosten.
Kann jedoch zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass Sie den Schaden verursacht haben, müssen Sie den Schimmelbefall auf eigene Kosten beseitigen lassen. Die Kosten werden in einem solchen Fall nicht durch die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
Um die Entstehung von Schimmel in der Wohnung möglichst zu vermeiden, gibt es einige Faustregeln: