Viele Menschen leben in einer Partnerschaft – teils mit, teils ohne Trauschein. Wenn ein Ehepartner oder ein eingetragener Partner stirbt, erhält der, beziehungsweise die Hinterbliebene eine sogenannte Ehegattenrente aus der 2. Säule des Verstorbenen. Ob Leistungen im Todesfall auch für Lebenspartner ohne Trauschein vorgesehen sind, steht im Vorsorgereglement. Darin sind zudem die dafür notwendigen Voraussetzungen und Bedingungen beschrieben. In vielen Pensionskassen ist für eine Lebenspartnerrente beispielsweise eine vorgängige Anmeldung erforderlich. Allenfalls sind auch Kapitalleistungen vorgesehen. Dafür muss möglichweise eine entsprechende Begünstigung des Lebenspartners eingereicht werden.
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die bei der Helvetia geltenden Bestimmungen. Diese können sich von anderen Pensionskassen unterscheiden.
Damit eine Person als Lebenspartner im Sinne der beruflichen Vorsorge Leistungen erhalten kann, müssen gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei Helvetia sehen alle Lösungen die Möglichkeit einer Lebenspartnerrente vor. Neben den bereits genannten Voraussetzungen gilt Folgendes:
Detailliertere Informationen können Sie dem Infoblatt «Lebenspartner» entnehmen.
Üblicherweise fällt die Lebenspartnerrente gleich hoch aus wie eine Ehegattenrente. Diese Angabe können Sie Ihrem Vorsorgeausweis entnehmen. Wenn die Lebenspartnerrente nicht angemeldet wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass der Lebenspartner leer ausgeht. Die Rente wird zwar nicht ausbezahlt. Dennoch können aber auch in diesem Fall Ansprüche auf das nicht für die Rente verwendete angesparte Guthaben (sogenannte Beitragsrückgewähr) und allenfalls auf zusätzlich versicherte Todesfallkapitalien bestehen. In diesem Fall hängen die Ansprüche von der sogenannten Begünstigtenordnung ab. Sie enthält Bestimmungen, wer Leistungen erhalten kann und wie hoch diese sind.
In Bezug auf das Todesfallkapital oder eine allfällige Beitragsrückgewähr können auch Lebenspartner zum Kreis der Begünstigten gehören, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen gemäss der Definition Lebenspartner erfüllen. Je nach Lebenssituation und Familienkonstellation können neben einem Lebenspartner auch Kinder Ansprüche geltend machen. Es lohnt sich auf jeden Fall, sich Gedanken zur Begünstigtenordnung zu machen. Denn auch hier stellt sich die Frage, ob und in welchem Masse der Lebenspartner begünstigt werden soll. Wenn von den Vorgaben im Reglement abgewichen werden soll, ist eine entsprechende Meldung mit dem Formular «Begünstigtenordnung» notwendig. Auf diese Weise können die Reihenfolge der Begünstigten und die Verteilung der Anteile des Todesfallkapitals geändert werden. Ohne eine Meldung gilt die Begünstigtenordnung im Reglement.