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Die Bandbreite an möglichen Scherzen ist schier unendlich. Vom klassischen Scherzartikel, über Spaßanrufe bis hin zu falschen Ankündigungen ist alles möglich und meist nichts wahr. Auch viele Unternehmen und Medien überlegen sich jährlich Meldungen, die die Öffentlichkeit zum Schmunzeln bringen sollen.
»Aprilscherze sind weit verbreitet und als Vater weiß ich, dass sich einige Kinder schon lange im Voraus auf den 1. April freuen. Doch Aprilscherze können nicht nur in die Hose gehen, sondern auch in den Geldbeutel. Wird bei einem Aprilscherz das Eigentum einer Person beschädigt oder gar eine Person verletzt, kann das strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Viele denken, dass sich die Haftpflichtversicherung dann um die entstandenen Kosten kümmert. Das stimmt jedoch nicht. Bei einem Aprilscherz handelt es sich um einen Vorsatz. Dieser mag zwar nicht böswillig sein, kann aber schwerwiegende Konsequenzen mit sich bringen.
Grundsätzlich gilt, dass eine Handlung mit Vorsatz nicht versichert ist. Entstehen bei einem Aprilscherz also Kosten, sind diese nicht über die Versicherung gedeckt. Wenn Kinder für den Schaden verantwortlich sind, müssen die Eltern in der Regel mit ihrem Privatvermögen dafür aufkommen.«
Damit der 1. April nicht spaßbefreit wird, sollte der Aprilscherz somit wohlüberlegt sein. Greifen Sie also lieber zum Hörer als zu möglicherweise gefährlichen Scherzartikeln.
»Aprilscherze können nicht nur in die Hose gehen, sondern auch in den Geldbeutel. Bei einem Aprilscherz handelt es sich um einen Vorsatz. Dieser mag zwar nicht böswillig sein, kann aber schwerwiegende Konsequenzen mit sich bringen. Grundsätzlich gilt, dass eine Handlung mit Vorsatz nicht versichert ist.«