*im Tarif CleVesto Titan
**im Tarif CleVesto Titan Pro
In allen unseren Fondsgebundenen CleVesto-Produkten haben Sie die Möglichkeit individuelle Schwerpunkte für eine nachhaltige Veranlagung zu setzen. Alle Anlageoptionen sind in drei Nachhaltigkeitskategorien klassifiziert (ESG-Kategorie gemäß Offenlegungs-Verordnung). Diese zeigen, ob bzw. wie stark die Nachhaltigkeit in Ihrer wählbaren Veranlagung berücksichtigt ist. Fonds, die keiner ESG-Kategorie zugewiesen sind, berücksichtigen nicht die EU-Kritierien für ökologische nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten.
"Dunkelgrüne" Produkte (Artikel 9): Finanzprodukte, die eine nachhaltige Investition mit positiver Auswirkung auf Umwelt und Gesellschaft anstreben – bei diesen Finanzprodukten ist die Nachhaltigkeit am stärksten sichergestellt und die Informationspflichten sind am umfangreichsten.
"Hellgrüne" Produkte (Artikel 8): Finanzprodukte, die ökologische oder soziale (oder eine Kombination beider) Merkmale bewerben bzw. fördern. Bei diesen Finanzprodukten werden ökologische oder soziale Merkmale lediglich berücksichtigt, während dunkelgrüne Finanzprodukte ein Umweltziel explizit anstreben.
Sonstige Produkte (Artikel 6): Finanzprodukte, die Nachhaltigkeitskriterien nicht oder in geringem Umfang berücksichtigen. Werden Nachhaltigkeitskriterien bzw. nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen von Investitionsentscheidungen berücksichtigt, können diese Informationen den Verkaufsprospekten der Fonds entnommen werden.
Nähere Informationen zur Nachhaltigkeit und wie diese in Ihren möglichen Anlageoptionen berücksichtig wird, finden Sie auf unser Einzelfondsübersicht bzw. bei unseren gemanagten Portfolios.
§ Hinweis zur Nachhaltigkeit: Die Fondsgebundene Lebensversicherung ist ein Produkt mit Anlageoptionen. Die individuelle Fondsauswahl bestimmt, in welcher Ausprägung Nachhaltigkeit in Ihrer persönlichen Lebensversicherung berücksichtigt wird. Die Einordnung der Anlageoptionen erfolgt gemäß Offenlegungs-Verordnung (EU) 2019/2088 in die Kategorien gemäß Artikel 6, 8 und 9.