Matthias A.* staunte nicht schlecht, als er nach einer dreitägigen Geschäftsreise im November wieder nach Hause kam. 15 Grad erwarteten ihn in seiner Wohnung. Er rief seinen Vermieter an, um sich nach dem Grund zu erkundigen. Sicher würde dieser die Situation schnell wieder in Ordnung bringen.
Zwei Tage erreichte Matthias A. seinen Vermieter nicht. Combox. Kein Rückruf. Dann endlich meldete er sich. Die Heizung sei kaputt, erklärte er salopp. «Ich habe einen Handwerker angerufen. Dieser hat aber gerade keine Zeit. Und die Kosten für eine solche Reparatur sind ja gigantisch. Ich werde mich nächsten Monat darum kümmern.»
Überrascht und etwas verzweifelt rief unser Kunde seine Rechtsschutzversicherung an. Muss er sich die Antwort des Vermieters gefallen lassen? Martina Frei, Mietrecht-Spezialistin bei Coop Rechtsschutz, half Matthias A. weiter. Sie erklärte ihm: «Vermieter sind nicht berechtigt, aus Kostengründen die Reparatur der Heizung hinauszuzögern. Im Mietvertrag ist festgelegt, dass der Vermieter für eine intakte Heizung verantwortlich ist. 20 Grad muss gemäss Rechtssprechung die Temperatur im Wohnzimmer betragen.»
Martina Frei half Matthias A., eine Mängelrüge an den Vermieter zu verfassen, die per Einschreiben verschickt wird. Darin wurde der Mangel detailliert beschrieben und eine Frist gesetzt, um die Heizung wieder in Betrieb zu nehmen. Zudem wies die Mängelrüge darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Behebung des Mangels der Mietzins bei der Schlichtungsbehörde hinterlegt werden würde. Das bedeutete auch, dass Matthias A. innert 30 Tagen nach der Frist ein Verfahren einleiten musste, um die Behebung des Mangels zu erzwingen. Coop Rechtsschutz unterstützte ihn dabei.
Dies war dann allerdings gar nicht nötig. Allein die Androhung des Verfahrens hatte in diesem Fall ausgereicht, dass der Vermieter die Heizung innert einer Woche reparieren liess. Das Erlebnis von Matthias A. zeigt: Es lohnt sich, für sein Recht einzustehen. Der Weg kann allerdings ohne juristisches Know-how schwierig werden. Gut, dass Matthias A. mit einer Rechtsschutzversicherung für einen solchen Fall vorgesorgt hat.