Bisher konnten gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft eintragen lassen. Im Gegensatz zur reinen Lebensgemeinschaft ermöglichte dies ihnen, nicht nur ihre Liebe und Verbundenheit offiziell zu bekunden, sondern sich auch gegenseitig besser abzusichern. Zumindest im Erbrecht und beim Erwachsenenschutzgesetz waren sie damit verheirateten Paaren gleichgestellt.
Die Schweizer Stimmberechtigten zeigten sich bei der Volksabstimmung im September 2021 einig: Die Ehe soll in der Schweiz allen offen stehen, unabhängig vom Geschlecht. Damit wird die gleichgeschlechtliche Ehe der bisherigen Form der Ehe gleichgestellt. Es gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung als normaler Güterstand. Mit einem Ehevertrag kann dies auch individuell angepasst werden. Zudem dürfen nun auch verheiratete, gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam ein Kind adoptieren. Dadurch haben sie genau dieselben Rechte, Sorge- und Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind wie Eltern in einer gemischten Ehe. Es entsteht ein sogenanntes Kindesverhältnis, das Kind wird erbberechtigt und hat beispielsweise auch Anspruch auf eine Waisenrente. Weiterhin gilt aber, dass Stiefkinder zuerst adoptiert werden müssen, damit diese erbberechtigt werden.
Bisher eingetragene Partnerschaften bleiben weiterhin gültig. Sie können auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden. Neue eingetragene Partnerschaften sind jedoch ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr möglich.