Ob im Unterricht oder während der Pause in der Schule, ob im Sportverein oder auf dem Pfadi-Ausflug: Kinder sind oft ohne Eltern unterwegs und wollen die Welt im Alleingang oder mit Kameraden und Kameradinnen entdecken. Dabei kann immer wieder mal etwas passieren. Wer bei Unfällen oder Missgeschicken für Schäden aufkommen muss, ist oft unklar und führt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Besonders wenn es zu Verletzungen kommt und gar bleibende Beeinträchtigungen zurückbleiben, sind die finanziellen Auswirkungen immens.
Passiert ein Unfall, werden zwar die Heilungskosten von der Unfallversicherung der Krankenkasse des Kindes getragen. Doch diese kann allenfalls Forderungen gegenüber der Schule oder dem Verein geltend machen, wenn eine mögliche Verletzung der Sorgfalts- oder der Aufsichtspflicht zum Unfall geführt hat. Haben zum Beispiel defekte Spielgeräte zu einem Unfall geführt, trägt der Eigentümer die Werkshaftung. Wichtig ist auch, bei Verletzungen, vor allem bei Zahnschäden, alle Unterlagen aufzubewahren.
Um Unfälle möglichst zu vermeiden, können Eltern ihren Beitrag leisten, indem sie mit ihren Kindern eine sichere Route wählen und sie auf den ersten Schulwegen begleiten. Sie sind besorgt, dass die Kinder ihr verkehrstüchtiges Zweirad beherrschen und dass sie mit gut sichtbarer Oberbekleidung unterwegs sind, besonders in düsteren Jahreszeiten.
Eltern bringen ihren Kindern bei, anderen Kindern oder Erwachsenen keinen Schaden zuzufügen, sei es in der Schule, im Verein oder auf dem Weg dorthin. Passiert einem Kind ein Missgeschick und entsteht dadurch jemand anderem ein Schaden, sind die finanziellen Folgen in der Regel über die Familienhaftpflichtversicherung gedeckt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Kind urteilsfähig war und die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Klar ist aber auch: Eltern können ihre Kinder nicht auf Schritt und Tritt überwachen. War die Aufsicht nicht zumutbar, trifft das Kind nur eine geringe Schuld am Schaden oder war es noch nicht urteilsfähig, dann kann die Versicherung die Forderung als nicht gerechtfertigt ablehnen. In solchen Fällen müssen die Eltern nicht für den Schaden geradestehen. Viele Versicherungen wie beispielsweise Helvetia kommen allerdings auch bei urteilsunfähigen Kindern für versicherte Schäden auf. Zudem bieten sie zusätzlich eine Wunschhaftung, damit etwa auch Schäden gedeckt werden können, um den Frieden mit den Nachbarn zu wahren.
Sehen Sie sich dazu auch die Sendung Geld an. Als Experten treten auf: