Es werden Überbrückungsleistungen gezahlt, um den früheren Ruhestand für die betroffene Person finanziell tragbar zu machen und das Einkommen bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung zu sichern. Zudem werden die mit dem früheren Ausscheiden aus dem Berufsleben einhergehenden Einbussen bei den Altersleistungen der AHV und der Pensionskasse ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung verringert.
Die Überbrückungsleistungen werden von branchenspezifischen Stiftungen (nachfolgend als Trägerstiftungen bezeichnet) erbracht. Die Leistungen wurden zwischen den entsprechenden Sozialpartnern ausgehandelt.
Um die Vorruhestandslösung nutzen zu können, muss das Arbeitsverhältnis beendet werden. Die branchenspezifische Trägerstiftung entscheidet aufgrund ihrer reglementarischen Bestimmungen, ob der Anspruch auf Vorruhestandsleistungen für die jeweilige Person überhaupt besteht.
Hatte der oder die Betroffene bisher die Pensionskasse bei Helvetia versichert, muss er oder sie nach der Klärung mit der Trägerstiftung und einem positiven Entscheid bei Helvetia die Weiterführung der Vorsorge mit dem Formular «Branchenspezifische Vorruhestandslösung» beantragen. Eine Kopie des Leistungsentscheids der branchenspezifischen Trägerstiftung muss diesem Formular beigelegt werden.
Die Leistungen der verschiedenen Trägerstiftungen sind nicht identisch. Bedingungen und Leistungen sind im Reglement der jeweiligen Stiftung beschrieben. Je nachdem wird die Überbrückungsrente bis zur ordentlichen Pensionierung ausbezahlt.
Allfällige Altersgutschriften für die spätere ordentliche Pensionierung werden von der Trägerstiftung an Helvetia überwiesen. Das Altersguthaben wird dann, zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung, als Kapital oder als Altersrente von Helvetia ausbezahlt.
Die Trägerstiftung der jeweiligen Branche klärt über Rechte und Pflichten sowie die Folgen einer Vorruhestandslösung auf.
Das Altersguthaben bleibt bis zur ordentlichen Pensionierung bei Helvetia und wird dort verwaltet. Die Altersgutschriften der branchenspezifischen Trägerstiftung werden von Helvetia dem überobligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben. Bei der ordentlichen Pensionierung kann zwischen Alterskapital oder Altersrente gewählt werden. Stirbt die versicherte Person vor der ordentlichen Pensionierung, dann wird das angesparte Altersguthaben in Kapitalform ausbezahlt (sogenannte Beitragsrückgewähr). Invalidenleistungen sind keine versichert.
Für die Weiterführung der beruflichen Vorsorge erhebt Helvetia als Pensionskasse die Kostenbeiträge sowie die Beiträge für den Sicherheitsfonds. Diese werden in der Regel über die Trägerstiftung abgerechnet und können von dieser direkt von der Überbrückungsrente abgezogen werden. Die Information an die versicherte Person erfolgt über die Trägerstiftung. Helvetia stellt wie gewohnt den Vorsorgeausweis mit dem Leistungsüberblick aus.