Die Renten der AHV und IV werden auf den 01.01.2023 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die Erhöhung beläuft sich auf 2.5%. Damit steigt die maximale einfache Alters- bzw. die volle Invalidenrente von bisher CHF 28’680 auf CHF 29’400. Auch die Witwen- bzw. Witwerrenten sowie die Waisen- und Kinderrenten werden entsprechend erhöht. Die Hilflosenentschädigung in der AHV und der IV sowie der Betrag zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs bei den Ergänzungsleistungen werden ebenfalls der Teuerung angepasst.
Die Beiträge für Unselbstständigerwerbende für AHV, IV und die Erwerbsersatzordnung (EO) bleiben unverändert. Hingegen wird der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige von heute CHF 503 auf CHF 514 angepasst. Die sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende gilt neu im Lohnbereich zwischen CHF 9’800 (bisher CHF 9’600) und CHF 58’800 (bisher CHF 57’400).
Die laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, nicht aber Altersrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge, müssen von Gesetzes wegen ebenfalls periodisch an die Teuerung angepasst werden. Je nach Rentenbeginn und den bereits in früheren Jahren erfolgten Anpassungen beträgt die Erhöhung zwischen 2.8% und 4.2%.
Parallel zur Erhöhung der AHV-Renten werden auch die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge angehoben.
Eintrittsschwelle | 22'050 |
Maximal anrechenbares BVG-Gehalt | 88'200 |
BVG-Koordinationsabzug | 25'725 |
Maximal versichertes BVG-Gehalt | 62'475 |
Minimal versichertes BVG-Gehalt | 3'675 |
Maximal versicherbares Gehalt in der beruflichen Vorsorge | 882'000 |
Maximal versicherter Lohn in der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG | 148'200 |
Der BVG-Mindestzins bleibt unverändert bei 1%.
Für Erwerbstätige mit Pensionskasse ist der Maximalbetrag in der 3a ab 2023 auf CHF 7’056 (bisher CHF 6’883) begrenzt. Erwerbstätige ohne Pensionskasse können bis zu 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal aber CHF 35’280 (bisher CHF 34’416) einzahlen.
Ab dem 1. Januar 2023 können Erwerbstätige, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren, zwei Wochen bezahlten Adoptionsurlaub beanspruchen. Ausgenommen davon ist die Stiefkindadoption. Die Bestimmungen sind in Anlehnung an die bereits bestehenden Entschädigungen für Mutterschafts-, Vaterschafts- und Betreuungsurlaub gestaltet.
Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie den Urlaub frei untereinander aufteilen. Die Höhe der Entschädigung beträgt 80% des letzten – vor dem Tag der Aufnahme des Kindes – erzielten Einkommens, maximal aber CHF 220 pro Tag. Für den Mutterschafts-, den Vaterschafts- und den Betreuungsurlaub werden die Höchstbeträge von bisher CHF 196 ebenfalls auf CHF 220 angehoben. Auch die Entschädigungen bei Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz steigen.
Die Adoptionsentschädigung muss aufgrund der geringen Fallzahlen zentral bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) beantragt werden und nicht wie sonst üblich bei der für die Eltern zuständigen Ausgleichskasse.
Der EO-Beitragssatz bleibt unverändert bei 0.5% des AHV-Lohnes.
Dieser Beitrag auf Löhnen über CHF 148’200 wird ab 2023 nicht mehr erhoben. Einzelheiten finden Sie in der Medienmitteilung des Bundesrates.