Mit der «Reform Weiterentwicklung der IV (WEIV)» verfolgen Bundesrat und Parlament das Ziel, das System der Invalidenversicherung weiter zu verbessern. Der Fokus liegt auf der Förderung der Eingliederung in den Arbeitsprozess, vor allem von psychisch erkrankten jungen Versicherten und Erwachsenen, und auf Massnahmen, um eine Invalidität überhaupt zu verhindern. Daneben sieht die Reform die Einführung eines stufenlosen Rentensystems vor.
Das neue Rentensystem wird ab einem IV-Grad von 40% bis und mit 69% angewendet. Es ist gerechter und verstärkt den Anreiz, das Arbeitspensum zu erhöhen. Im bisherigen vierstufigen Rentensystem war es für viele IV-Rentnerinnen und -Rentner nicht attraktiv, mehr zu arbeiten, weil ihr Gesamteinkommen infolge Schwelleneffekten nicht verbessert wurde. Das neue System gilt auch für Invaliditätsleistungen von Pensionskassen.
Für bereits bestehende IV-Renten sind Übergangslösungen vorgesehen, die – je nach Alter der Betroffenen – andere Massnahmen vorsehen.
Bereits seit Juli 2021 gibt es den Betreuungsurlaub aus der Erwerbsersatzordnung. Er gilt für angestellte oder selbständig erwerbende Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein schwer erkranktes oder verunfalltes Kind zu betreuen. Die Entschädigung ist in der EO geregelt und in Anlehnung an die Mutterschaftsentschädigung gestaltet. Der Betreuungsurlaub dauert höchstens 14 Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten. Er kann zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden. Der Bezug kann am Stück (maximal 98 aufeinanderfolgende Tage inkl. Wochenenden), wochen- oder tageweise innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten erfolgen.
Dieser Betreuungsurlaub ist nicht zu verwechseln mit den sogenannten Bagatellfällen, für die Eltern den Urlaub für die Betreuung von Angehörigen beziehen können (Art. 329h OR). Dieser Urlaub dauert pro Ereignis maximal drei und höchstens zehn Tage im Jahr.