Das Gesetz stellt sicher, dass Arbeitnehmende ab dem vollendeten 58. Altersjahr, denen die Stelle gekündigt wurde, weiterhin ihre Vorsorge bis zur ordentlichen Pensionierung aufbauen können. Der Vorsorgeschutz im Todes- oder Invaliditätsfall bleibt bei der freiwilligen Weiterversicherung der beruflichen Vorsorge als Mindestleistung in jedem Fall erhalten.
Die freiwillige Weiterversicherung ist nur für die sogenannte Basisvorsorge, also die obligatorische berufliche Vorsorge, möglich. Rein überobligatorische Lösungen, wie beispielsweise eine separate Kadervorsorge, können nicht weitergeführt werden. Die gekündigte Person kann die Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung beantragen und bezahlt dann die eigenen Beiträge und die des ehemaligen Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin weiter. Sie scheidet damit aus der beruflichen Vorsorge aus, ist aber weiterhin der AHV unterstellt.
Bei Helvetia können Entlassene die freiwillige Weiterversicherung bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr beantragen. Wer dies wünscht, kann zudem entscheiden, ob die gesamte Vorsorge (der Vorsorgeschutz im Todes- und Invaliditätsfall und der Aufbau der Altersvorsorge) oder nur die Risiken Tod und Invalidität weiterversichert werden sollen. Zudem hat die versicherte Person die Möglichkeit, das Gehalt – auf dessen Basis die Beiträge berechnet werden – im Rahmen einer bestimmten Bandbreite anzupassen. Das ist dann hilfreich, wenn die bisher von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in gemeinsam bezahlten Beiträge alleine nicht finanziert werden können.
Das Interesse an einer Weiterversicherung der Vorsorge nach einer Kündigung durch die Firma muss mindestens einen Monat nach dem Dienstaustritt bei Helvetia angemeldet werden. Die Versicherung gilt dann ab dem Monatsersten, der auf das Dienstaustrittsdatum folgt. Damit werden Lücken verhindert.