Ein Erbvorbezug ist eine unentgeltliche Zuwendung unter Erblassern und Erben zu Lebzeiten. Überlassen Eltern also vor ihrem Tod einem Kind ihr Haus, zählt dies als Erbvorbezug. Gut zu wissen: Bei Immobilien muss der Erbvorbezug durch einen Notar oder eine Notarin beurkundet werden.
Die Erben müssen Erbvorbezüge bei der Erbteilung ausgleichen. Hat ein Kind das Elternhaus erhalten, wird ihm der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erbteilung angerechnet. Hat die Immobilie also an Wert gewonnen, muss dieser zusätzlich ausgeglichen werden. Dies kann Erben bei steigenden Immobilienpreisen in eine schwierige Situation bringen: Sind die Mittel nicht vorhanden, um die anderen Erben auszuzahlen, muss das Haus schlimmstenfalls verkauft werden.
Eltern können ihre Erben in einem Testament von der Ausgleichspflicht befreien – der Erbvorbezug wird dann zur Schenkung. Allerdings müssen die Pflichtteile dennoch gewahrt bleiben. Auch ein Erbvertrag ist möglich: Darin können alle Beteiligten gemeinsam eine Lösung festlegen, etwa wie hoch die Ausgleichszahlung sein soll oder wann sie erfolgt.
Egal, welche Lösung Sie wählen, sprechen Sie in der Familie darüber. Wer Wünsche, Bedürfnisse und finanzielle Gegebenheiten offenlegt, beugt späteren Streitigkeiten vor.
Erbrechtliche Fragen sind oft kompliziert. Es lohnt sich daher, sich von Fachpersonen begleiten zu lassen – insbesondere, wenn es darum geht, den Wert der Liegenschaft festzulegen. Wer ein Haus oder eine Wohnung weitergibt, sollte sich auch Gedanken um das eigene Budget machen. Wie hoch sind die Wohnkosten im neuen Zuhause? Worauf achten bei der Vorsorge? Ein gewährter Erbvorbezug wird beispielsweise bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt. Wichtig für die Erben: Erbvorbezug und Schenkung sind steuerpflichtig. Die Regelungen variieren jedoch von Kanton zu Kanton.