Im Vorsorgeauftrag regeln Sie Themen betreffend Vermögens- und Rechtsfragen sowie, wer persönliche Angelegenheiten für Sie entscheiden soll.
Ehepaare und eingetragene Partner haben auch ohne Vorsorgeauftrag ein Vertretungsrecht. Dieses deckt die Aufgaben und Pflichten des Alltags ab. Weitreichende Entscheidungen wie Verkauf einer Liegenschaft oder ausserordentliche Ausgaben sind nicht durch die Vertretung abgedeckt, es wird ein Vorsorgeauftrag benötigt. Ansonsten kann die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft anordnen.
Wenn Sie nicht in einer gesetzlich anerkannten Partnerschaft leben und über Vermögenswerte wie beispielsweise Liegenschaften verfügen.
Wichtig ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Erstellung Ihres Vorsorgeauftrags handlungsfähig (d.h. volljährig und urteilsfähig) sind. Sie legen im Vorsorgeauftrag fest, wer Sie in Personen-, Vermögens- und Rechtsfragen vertreten soll, falls Sie aus gesundheitlichen Gründen urteilsunfähig werden. Es ist ratsam, die eingesetzten Personen über den Vorsorgeauftrag zu informieren und zu klären, ob diese bereit sind, die Aufgabe zu übernehmen. Sprechen Sie mit den eingesetzten Personen über Ihren Willen.
Der Vorsorgeauftrag kommt ausschliesslich dann zur Anwendung, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind. Der Zeitpunkt der Wirkung beginnt mit dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Sie haben zwei Möglichkeiten, den Vorsorgeauftrag den Vorschriften entsprechend zu erstellen. Ihren Vorsorgeauftrag können Sie handschriftlich verfassen. Das von Ihnen handschriftlich abgefasste Dokument muss zwingend Datum, Ort und Ihre Unterschrift tragen. Die andere Möglichkeit ist die notarielle Beurkundung Ihres Vorsorgeauftrages.
Wir empfehlen Ihnen, mit der/den Person(en), die Sie gemäss Vorsorgeauftrag vertreten soll(en), über dessen Inhalt zu sprechen. Sie können den entsprechenden Personen eine Kopie Ihres Vorsorgeauftrags aushändigen. Bewahren Sie das Original an einem einfach auffindbaren Ort auf und informieren Sie Angehörige über diesen Ort. Die Behörden benötigen im Ernstfall das Originaldokument.