Sollte ein Elternteil tragischerweise versterben, so geht das Sorgerecht in den meisten Fällen auf den anderen Elternteil über, sofern das Kindeswohl dabei nicht gefährdet ist. Wenn das Sorgerecht allein beim verstorbenen Elternteil lag oder beide Eltern versterben, sucht die KESB nach einem geeigneten Vormund. In der Regel wird die KESB innerhalb der Familie die geeigneten Personen suchen, dies kann aber gerade bei Generationsunterschieden schwierig sein.
In der Sorgerechtsverfügung halten Sie fest, wen Sie sich in diesem tragischen Fall als Vormund für Ihre Kinder wünschen. Es ist vorteilhaft, wenn die Person schon zu Lebzeiten der Eltern in enger Beziehung zu den Kindern steht.
Die Sorgerechtsverfügung ist ein Wunsch der Eltern, es besteht kein gesetzlicher Anspruch, dass die KESB diesem entspricht. Jedoch stellt die Sorgerechtsverfügung eine wichtige Hilfestellung für die Entscheidung der Behörden dar.
Sie sind verantwortungsbewusste Eltern mit minderjährigen Kindern und machen sich – wahrscheinlich schon bei der Geburt – Gedanken, wer als Vormund für Ihr Kind infrage kommt. Halten Sie Ihre Wünsche und Begründungen schriftlich fest, um das Beste für Ihr Kind zu erreichen und den Behörden eine Hilfestellung für den schwierigen Entscheid zu geben.
Die Sorgerechtsverfügung muss schriftlich verfasst und unter Angabe von Ort und Datum von den Sorgeberechtigten unterschrieben werden. Inhaltlich sind alle Kinder und die gewünschte Person für die Vormundschaft zu benennen. Es ist möglich, die gesetzliche Vertretung und die Obhut auf verschiedene Personen zu verteilen.
Sprechen Sie mit den Personen, die Sie in der Sorgerechtsverfügung mit der Vormundschaft Ihrer Kinder betrauen. Sie können den entsprechenden Personen eine Kopie der Sorgerechtsverfügung aushändigen. Bewahren Sie das Original an einem einfach auffindbaren Ort auf und informieren Sie Angehörige über diesen Ort.