Wer einen Wohnungsschlüssel verliert, denkt oft gleich daran, das Türschloss auszuwechseln. Eine Schlossänderung ist aber mit beträchtlichen Kosten verbunden, weshalb sich die Frage stellt, wer dafür bezahlt. Eines vorweg: Ist der Schlüssel nicht mit einem Namen oder einer Adresse gekennzeichnet und geht er nicht in der Nachbarschaft verloren, besteht meist kein Handlungsbedarf. «Es dürfte kaum möglich sein, den Schlüssel einer Wohnung zuzuordnen», sagt Roland Bösch, Helvetia Versicherungsexperte.
Anders sieht es aus, wenn ein Schlüssel bei einem Einbruchdiebstahl entwendet wird. In diesem Fall sind Schlossänderungskosten über die Hausratversicherung gedeckt. Helvetia übernimmt pro Ereignis Kosten im Umfang von 20 Prozent der Versicherungssumme. «Bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern erstreckt sich die Deckung nur auf diejenigen Schlösser, die mit dem betroffenen Schlüssel zu betätigen waren», erklärt Roland Bösch.
In eine unangenehme Situation gerät auch, wer den Schlüssel seines Arbeitgebers verliert. Auch hier gilt: Es ist erst davon auszugehen, dass der Schlüssel missbräuchlich verwendet werden kann, wenn zum verlorenen Schlüssel klare Hinweise auf das dazugehörige Objekt vorhanden sind. «In diesem Fall werden die Kosten durch die Privathaftpflicht des Schadenverursachers übernommen, wenn dies wie bei Helvetia in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt ist», sagt Bösch.
Kommt hingegen ein Schlüssel abhanden ohne hinreichende Identifikationsmerkmale, kann eine missbräuchliche Verwendung meist ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist eine Schlossänderung nicht erforderlich und die Kosten können nicht dem Schadenverursacher aufgelastet werden. Es ist allerdings an letzterem, die Umstände des Verlusts glaubhaft zu machen. Helvetia leistet bei Forderungen dieser Art passiven Rechtsschutz und wehrt ungerechtfertigte Forderungen ab.
Die Höhe des Schadens bemisst sich im Übrigen nicht nach dem Neuwert, sondern nach dem Zeitwert. Das Schloss einer Wohnungstüre hat eine Lebensdauer von 30 Jahren. Wird dieses nach fünfzehn Jahren ersetzt, muss der Schadenverursacher nur die Hälfte der Kosten übernehmen.