Die Kundin von Coop Rechtsschutz, Frau H., kümmert sich sorgenvoll um ihren 87-jährigen Vater. Er ist stark schwerhörig, wohnt aber alleine. Das klappt gut, denn die Spitex besucht ihn einmal pro Woche. Deren Mitarbeitende kümmern sich insbesondere auch um die Körperpflege des Vaters von Frau H.
Frau H. hat nun Videokameras im Haus ihres Vaters installiert. So kann sie über ihr Smartphone mitverfolgen, wie es ihm geht. Ab und zu ein Blick auf die Videoübertragung gibt der Tochter Sicherheit. Auch ihr Vater ist damit einverstanden. So weiss er, dass rasch Hilfe vor Ort wäre, wenn ihm etwas zustossen würde. An die Pflegefachleute der Spitex hat Frau H. beim Installieren der Kameras nicht gedacht. Sie hätte sich nicht vorstellen können, dass es damit Probleme geben könnte.
Nachdem das Pflegepersonal die Kameras entdeckt hatte, meldete sich die Spitex bei Frau H. Die Mitarbeitenden hätten die Kameras als unnötige Kontrolle und Zeichen für fehlendes Vertrauen empfunden. Zudem fühlen sie sich durch die Aufnahmen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Frau H. antwortete der Spitex, dass es ihr nicht um das Bespitzeln der Mitarbeitenden gehe. Sie habe Vertrauen in die Pflegepersonen. Es gebe ihr aber die nötige Sicherheit, wenn sie ihren Vater per Video sehen kann, denn sie könne ihn nicht täglich besuchen.
Die juristischen Abklärungen von Coop Rechtsschutz haben ergeben, dass die Kameraaufnahmen im Haus des Vaters rechtmässig sind: Die Kamera greift überwiegend in die Privat- und Geheimsphäre des Vaters ein, der einer Videoüberwachung schriftlich zugestimmt hat. Es geht einzig um die Gewährleistung seiner Sicherheit. Die Kamera hat nicht den Zweck, die Arbeit der Spitex zu kontrollieren. Es wird kein Bildmaterial gespeichert, das Geschehen kann nur per App live verfolgt werden. Somit findet keine ständige Überwachung statt. Zudem sind nur bestimmte Räume mit einer Überwachungskamera ausgestattet. Insbesondere das Badezimmer, in welchem die Spitex ihre Tätigkeit hauptsächlich ausführt, verfügt über keine Kamera.
Der Einsatz der Videoüberwachung erscheint als das mildeste Mittel für die Gewährleistung der Sicherheit des Vaters. Die Überwachungsmassnahme ist durch das überwiegende private Interesse des Vaters an seiner Sicherheit grundsätzlich gerechtfertigt. Im Sinne einer einvernehmlichen Lösung ist Frau H. mit der Spitex übereingekommen, die Kameras während der Tätigkeit der Spitex-Mitarbeitenden auszuschalten, zumal die Überwachung des Vaters in dieser Zeit durch die anwesenden Pflegepersonen gewährleistet ist und damit der Zweck der Videoüberwachung entfällt.