Ein kurzer Blick aufs Handy, beim Rollstopp etwas voreilig, bei Rot über die Kreuzung gefahren oder kurz am Navi etwas eingestellt und plötzlich kracht es. Unfälle passieren oft, weil man nur kurz nicht richtig aufgepasst hat oder schnell abgelenkt war. Dennoch zählen die erwähnten Beispiele bereits zu grobfahrlässigem Verhalten.
Grobfahrlässig handelt, wer grundlegende Vorsichtsgebote nicht beachtet, die eine vernünftige Person in der gleichen Situation befolgt hätte und dadurch andere Personen und auch sich selbst in Gefahr bringt. Zur Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr zählen demnach alle Situationen, bei denen man eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begeht, wie also das Überfahren einer Sicherheitslinie oder dass Missachten eines Stoppsignals.
Grobfahrlässigkeit wirkt sich auf die Versicherungsleistung bei einem Schadenfall aus. Eine Versicherung hat so das Recht, einen Teil der entstandenen Kosten von der grobfahrlässig handelnden Person zurückzuverlangen. Das wird auch als Regress oder Rückgriffsrecht bezeichnet. Je nach Schwere der Grobfahrlässigkeit kann dieser Anteil zum Beispiel 20%, 50% oder auch mehr betragen.
Während bei Sachschäden die Kosten noch tragbar sind, können diese bei Personenschäden schnell in die Höhe schiessen. Denn hier müssen zusätzliche Folgekosten, wie zum Beispiel der Lohnausfall, auch getragen werden.
Bei einem Rollstopp kommt es zu einem Zusammenstoss mit einem anderen Auto. Der entstandene Schaden wird zuerst von Ihrer Versicherung übernommen. Da ein Rollstopp aber als grobfahrlässiges Verhalten gilt, erhebt die Versicherung Regress und verlangt von Ihnen einen Teil der entstandenen Kosten zurück.
Trotz angebrachter Vorsicht können kleine Unachtsamkeiten jedem passieren. Sie haben deshalb die Möglichkeit beim Abschluss Ihrer Versicherung den Grobfahrlässigkeitsverzicht einzuschliessen. Damit verzichtet Helvetia bei grobfahrlässigem Handeln Regress zu erheben und übernimmt die gesamten Kosten für den entstandenen Schaden.
Ausgeschlossen von diesem Verzicht sind Schäden die unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen Medikamenten entstanden sind. Auch bei grosser Geschwindigkeitsüberschreitung oder bei körperlicher und geistiger Leistungsunfähigkeit (z.B. Sekundenschlaf) besteht kein Versicherungsschutz.