Anpassungen der AHV- und IV-Renten sind erst wieder ab 2023 vorgesehen. Die Beitragsseite bleibt ebenfalls unverändert. Der BVG-Mindestzinssatz liegt nach wie vor bei 1% und die BVG-Grenzbeträge sind in folgender Tabelle aufgeführt – sie bleiben gleich wie im Jahr 2021.
Diese Reform führt die in früheren Reformen eingeschlagene Zielsetzung «Eingliederung vor Rente» fort und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie setzt dort an, wo mit den bisherigen Reformen noch keine zufriedenstellenden Ergebnisse erreicht werden konnten. Erhebungen und Analysen zeigen, dass weitere Massnahmen, vor allem für Kinder mit Geburtsgebrechen und für Jugendliche und Erwachsene mit psychischen Beeinträchtigungen, nötig sind.
Die Einführung eines neuen stufenlosen Rentensystems soll Schwelleneffekte vermindern und damit Anreize zur Erwerbstätigkeit schaffen.
Das neue stufenlose Rentensystem gilt sowohl in der Invalidenversicherung als auch bei der beruflichen Vorsorge für Neurenten ab 2022. Für bisherige Rentenbezüger und -bezügerinnen gelten Übergangsbestimmungen.