Sie als Unternehmen verpflichten sich dazu, für den Arbeitnehmer im Alter sowie im Falle einer Invalidität und/oder eines Ablebens finanziell zu sorgen. Zusätzlich können Sie dem Arbeitnehmer optional eine Berufsunfähigkeitspension oder eine Hinterbliebenenpension gewähren. Wir informieren Sie gerne über die Details!
Im Zuge der Pensionszusage schließen Sie als Unternehmen mit Helvetia die Pensionsrückdeckungsversicherung ab. Mit folgenden Prämissen:Die Pensionszusage darf 80 % des letzten Aktivbezuges nicht übersteigenDie Begünstigten wählen eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalabfindung
Die Pensionsverpflichtung des Unternehmens ist durch unternehmensinterne Pensionsrückstellungen zu decken (steuerrechtliche Rückstellung gemäß § 14 EStG, unternehmensrechtliche Rückstellung gemäß § 211 UGB).
Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen im Betriebsvermögen Wertpapiere (§ 14 EStG) im Nennwert von mindestens 50 % des Rückstellungsbetrages, der am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesen war, vorhanden sein.
Auf dieses Deckungserfordernis können - seit der Gesetzesänderung 2007 - Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals angerechnet werden. Sie dienen ausschließlich der Besicherung Ihrer Pensionsansprüche.
Die kongruente Ausfinanzierung des Leistungsversprechens erfolgt sinnvollerweise über eine Lebensversicherung.
Die Pensionsrückdeckungsversicherung hilft Risiken aus dem Unternehmen auszulagern, z.B. wird das Langlebigkeitsrisiko an das Versicherungsunternehmen übertragen.