Das Kernstück der Reform «AHV 21» ist die Erhöhung des Pensionierungsalters (neu: Referenzalter) der Frauen in der AHV und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf 65 Jahre.
Frauen werden damit ein Jahr später als bisher ordentlich pensioniert. Für Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, wird die Anhebung abgefedert und sie erfolgt in jährlichen Schritten von drei Monaten.
Die berufliche Vorsorge bekommt durch die Reform «AHV 21» erstmals gesetzliche Regelungen für die flexible Pensionierung. Das ermöglicht künftig auch denjenigen Personen einen flexiblen Altersrücktritt, deren Pensionskasse dies bisher nicht vorgesehen hat.
Mit «AHV 21» werden alle Pensionskassen dazu verpflichtet, den versicherten Personen die vorzeitige Pensionierung ab Alter 63 zu ermöglichen. In den Vorsorgelösungen der Helvetia Sammelstiftungen konnten sich Frauen und Männer bereits bisher ab Alter 58 pensionieren lassen.
Eine aufgeschobene Pensionierung ist weiterhin möglich bis zum Alter 70. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person über das Terminalter hinaus weiterarbeitet.
Mit «AHV 21» erhalten alle Versicherten zudem das Recht, sich in ihrer Pensionskasse teilweise pensionieren zu lassen. Neu können die Altersleistungen zwischen dem 58. und 70. Altersjahr in bis zu fünf Teilschritten bezogen werden.
Weitere Details zur flexiblen Pensionierung und den gesetzlichen Grundlagen finden Sie in der «Helvetia – News zur 2. Säule 2024».
Der Bezug von Altersleistungen in Form eines Alterskapitals wird durch «AHV 21» eingeschränkt. Neu sind maximal drei Kapitalbezüge zulässig. Ist das bei einem Arbeitgeber erzielte Gehalt bei mehreren Pensionskassen versichert (z. B. bei getrennten Lösungen für den Basis- und den Kaderbereich), werden die Kapitalbezüge zusammen betrachtet. Alterskapitalien, die im selben Kalenderjahr bezogen werden, gelten als ein einziger Bezug. Auch hierzu finden Sie alle Details in der «Helvetia – News zur 2. Säule 2024».
Der Bundesrat hat den BVG-Mindestzinssatz ab 01.01.2024 von 1.00% auf neu 1.25% festgelegt. Die Pensionskassen können aber auch höhere Zinsen gewähren. Je nach Vorsorgemodell sind zudem Mehrerträge oder Zins- und Risikoüberschüsse möglich.
Die wichtigsten Kennzahlen und Grenzbeträge der ersten, zweiten und dritten Säule unseres Sozialversicherungssystems bleiben unverändert. Eine entsprechende Übersicht finden Sie in den «Helvetia – News zur 2. Säule 2024» unter Markt und Sozialversicherungen.
Rund um die Altersvorsorge ist einiges in Bewegung. Über zwei weitere Volksinitiativen wird am 3. März 2023 abgestimmt. Die Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge» (Renteninitiative) verlangt die Erhöhung des Referenzalters von Mann und Frau auf 66 Jahre und eine Koppelung des Referenzalters an die Lebenserwartung. Und die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter» (Initiative für eine 13. AHV-Rente) verlangt, dass alle Rentnerinnen und Rentner Anspruch auf eine 13. AHV-Rente erhalten. Bundesrat und Parlament empfehlen, beide Initiativen abzulehnen.
Die Reform der beruflichen Vorsorge «BVG 21» hat im Frühjahr 2023 die parlamentarische Hürde genommen. Gegen sie wurde das Referendum ergriffen. Das letzte Wort hat nun das Volk. Voraussichtlich wird es am 9. Juni 2024 zur Volksabstimmung kommen.
Jeweils bis spätestens Ende Januar müssen Arbeitgebende die Gehälter ihrer Mitarbeitenden für das neue Jahr melden. Das kann bei Helvetia direkt und äusserst effizient mit der einheitlichen Lohnmeldung (ELM) für die berufliche Vorsorge gemacht werden. Selbstverständlich können auch unterjährig individuelle Meldungen via ELM erfolgen.
Gewinnen Sie Zeit: Wenn Sie Personal- und Lohnmeldungen direkt mit ELM aus Ihrer Lohnbuchhaltung an uns weiterleiten, müssen diese nicht mehr zusätzlich in BVGonline erfasst werden, sie werden dort automatisch dokumentiert.
Auf unseren Webseiten finden Sie alle Informationen zu den Möglichkeiten von BVGonline und ELM für BVG.