Bei der Eventversicherung handelt es sich in erster Linie um eine Sachversicherung, die Verluste und Beschädigungen von Sachen z.B. aufgrund von einem Unwetter oder Brand deckt. Eine «Eventausfallversicherung» kann als Zusatzdeckung abgeschlossen werden. Diese deckt den finanziellen Verlust aufgrund eines Ausfalls, einer Unterbrechung oder einer Verschiebung des versicherten Events, sofern der Ausfall auf ein versichertes Ereignis, wie z.B. Sturm, Hagel, Feuer etc. zurückzuführen ist.
Nicht versichert ist der Ausfall z.B. aufgrund einer Absage oder Krankheit des Künstlers oder die Absage infolge einer behördlichen Verfügung. Aus diesem Grund sind Veranstaltungen, die aufgrund der offiziell angeordneten Massnahmen zur Eindämmung von COVID-19 abgesagt werden müssen, nicht versichert.
Helvetia prüft laufend, wie wir unsere betroffenen Kunden unterstützen können. Unserer Beraterinnen und Berater helfen Ihnen bei Fragen gerne weiter.
Alle Firmenkunden mit einer Helvetia Geschäftsversicherung KMU profitieren kostenfrei von 2 telefonischen Rechtsberatungen pro Jahr, für Fragen, die sich aus dem versicherten Betrieb ergeben - unabhängig des Rechtsgebietes (inkl. Inkasso-Fragen). Bei konkreten Fragen, steht Ihnen unser Partner COOP Rechtsschutz gerne zur Verfügung: +41 62 836 00 57.
Wenn zudem eine Helvetia-Rechtsschutzversicherung besteht, sind Kosten für die rechtliche Beratung und für Anwaltshonorare mitversichert – in jedem Fall bis mindestens CHF 5'000, für viele Rechtsgebiete bis zu CHF 500'000 (z.B. für Arbeits-, Miet-, Pachtrecht, Streitigkeiten mit einer Versicherung). Der Versicherungsumfang ist in der Police Ihrer Helvetia Geschäftsversicherung KMU beschrieben. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Kundenberater bei Helvetia - er steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Unter der Voraussetzung, dass zum Buchungszeitpunkt noch keine Impfung vorgeschrieben war, diese aber beim Reiseantritt erforderlich ist, gilt folgendes:
Am 31. Mai 2021 hat der Bund die Reiseempfehlung, auf nicht dringliche Auslandreisen zu verzichten, aufgehoben. Der Versicherungsschutz ist somit für sämtliche Länder und Gebiete, welche zum Buchungszeitpunkt nicht auf der BAG-Liste der Risikoländer stehen und wo keine anderen Restriktionen wie Einreisesperren oder Quarantänemassnahmen existieren, wieder gewährleistet.
Helvetia gewährt aber in jedem Fall Deckung bei der eigenen Erkrankung am Coronavirus und der behördlich angeordneten, nicht vorhersehbaren Quarantäne – beispielsweise bei einem Kontakt mit einer infizierten Person. Die behördlich angeordnete Quarantäne aufgrund der Rückkehr aus einem Risikogebiet in die Schweiz ist aber kein versichertes Ereignis.
Melden Sie uns Ihren Schaden online oder telefonisch unter +41 58 280 3000.
Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
Sie haben die Möglichkeit, die Kontrollschilder beim kantonalen Strassenverkehrsamt zu deponieren. Ab dem ersten Tag der Deponierung stoppt Helvetia die Prämienberechnung bis zu einer allfälligen Wiederinkraftsetzung. Gleichzeitig bleibt die Versicherungsleistung bis maximal zwölf Monate ab Hinterlegung wie vertraglich definiert bestehen, solange die Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Strassen zum Einsatz kommen und im eigenen Besitz bleiben.
Eine Senkung der Motorfahrzeugprämien aufgrund von COVID-19 ist nicht möglich, solange die Fahrzeuge eingelöst sind. Ohne Deponierung der Kontrollschilder sind sie weiter zum Einsatz berechtigt, was grundsätzlich eine risikogerechte Prämie bedingt.
Erkrankt eine versicherte Person am Coronavirus und ist in Quarantäne, gewährt Helvetia wie gewohnt Deckung gemäss vereinbarter Leistung. Eine Unterscheidung von «normalen» Erkrankungen und Erkrankungen aufgrund von Epidemien oder Pandemien gibt es bei Helvetia für die berufliche Vorsorge nicht. Für Coronavirus-Erkrankungen gelten deshalb die gleichen Bedingungen wie für andere Erkrankungen.
Für sämtliche Ansprüche der Destinatäre sind die jeweils anwendbaren Personalvorsorge-Reglemente massgebend. Unsere Vorsorgereglemente sehen keine speziellen Regelungen und Deckungseinschränkungen im Falle einer Pandemie vor.
Bitte beachten Sie, dass im Quarantänefall nur Deckung besteht, wenn eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit vorliegt (analoge Regelung zu den Krankentaggeldversicherungen).
Reine Präventionsmassnahmen beispielsweise eine arbeitgeberseitige Weisung ist keine leistungsbegründete Krankheit und demzufolge nicht versichert.
In Krisenzeiten kann ein Betrieb mit Kurzarbeit den zeitlichen Arbeitseinsatz seiner Arbeitnehmenden vorübergehend reduzieren oder ganz einstellen. Der Bund übernimmt bei Kurzarbeit 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls für die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden.
Bei Kurzarbeit bleibt der in der Pensionskasse bisher versicherte Lohn unverändert. Lohnmeldungen/Pensumsänderungen haben in diesen Fällen nicht zu erfolgen. Die Beiträge und auch die versicherten Leistungen bleiben gleich.
Den Arbeitnehmenden ist auch im Falle von Kurzarbeit der volle Arbeitnehmerbeitrag an die Pensionskasse abzuziehen. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren Sozialversicherungsbeiträge. Auch der Arbeitgeber muss die vollen Sozialversicherungsbeiträge weiterhin unverändert bezahlen.
Erkrankt eine versicherte Person am Coronavirus und ist in Quarantäne, gewährt Helvetia wie gewohnt Deckung gemäss vereinbarter Leistung. Eine Unterscheidung von «normalen» Erkrankungen und Erkrankungen aufgrund von Epidemien oder Pandemien gibt es bei Helvetia für die Krankentaggeldversicherung nicht. Für Coronavirus-Erkrankungen gelten deshalb die gleichen Bedingungen wie für andere Erkrankungen.
Reisen in der Schweiz sind nach wie vor möglich, weshalb aktuell kein Versicherungsschutz besteht. Wir verfolgen die Lage fortlaufend.Bitte beachten Sie, dass im Quarantänefall nur Deckung besteht, wenn eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit vorliegt.
Reine Präventionsmassnahmen beispielsweise eine arbeitgeberseitige Weisung ist keine leistungsbegründete Krankheit und demzufolge nicht versichert.
Für Arbeitnehmende, die zur Risikogruppe gehören und ihrer Arbeit nicht mehr nachkommen dürfen, besteht kein Anspruch auf Krankentaggeld. Es handelt sich hierbei nicht um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.