Helvetia verarbeitet die Zahlungsaufträge jeweils am 27. eines Monats, im Dezember vor Weihnachten. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, erfolgt die Verarbeitung am nächsten Werktag. Die Zahlung trifft demnach vor Fälligkeit bei Ihrem Zahlungsinstitut (Bank oder Post) ein. Die Gutschrift auf Ihrem Konto hängt von der Verarbeitung der Zahlungseingänge Ihres Zahlungsinstitutes ab. Zahlungsinstitute in der Schweiz, sowie sehr viele im Ausland verarbeiten Zahlungseingänge gewöhnlich am gleichen Tag.
Die Renten werden in der Regel quartalsweise und ausschliesslich vorschüssig gezahlt. Sie sind jeweils am ersten Tag eines Kalenderquartals fällig. Demnach erhalten Sie beispielsweise mit der Auszahlung in den letzten Arbeitstagen des Monats März die Rente für die Monate April, Mai und Juni. Pro-Rata-Zahlungen sind möglich, beispielsweise wenn eine Rentenberechtigung ab dem Monat Mai entsteht.
Überweisungen an Zahlungsinstitute im Euroraum erfolgen in EUR, in Länder mit britischem Pfund oder US-Dollar als Landeswährung in GBP bzw. USD. Zahlungen ins übrige Ausland erfolgen in CHF. Die Zahlung von CHF in Länder mit den genannten Währungen ist aktuell nicht möglich.
Die Renten werden zum Devisenumrechnungskurs vom Vortag der Verarbeitung unseres Zahlungsauftrages in Fremdwährung umgerechnet. Die Verarbeitung erfolgt eine Woche vor dem voraussichtlichen Eingangsdatum. Helvetia hat keinen Einfluss auf die Wechselkurse.
Zur Ausführung der Zahlungen wendet Helvetia das standardisierte und effiziente SEPA-Verfahren an, welches bereits heute weit über die Euroländer hinaus verbreitet ist. Dabei werden allfällige Gebühren wie international üblich aufgeteilt. Helvetia und der Zahlungsempfänger übernehmen demnach die allfälligen Gebühren, die jeweils beim eigenen Zahlungsinstitut entstehen.
Weil Helvetia Zahlungen in den Euroraum in EUR und in Länder mit britischem Pfund oder US-Dollar als Landeswährung in GBP bzw. USD ausführt, entfällt die übliche Gebühr für den Geldwechsel.
Ende Januar stellt Helvetia den anspruchsberechtigten Rentenbezügern mit Wohnadresse in der Schweiz jeweils unaufgefordert eine Bescheinigung über die im Vorjahr ausgezahlten Renten zu, welche der Steuererklärung beigelegt werden kann. Darauf sind die im betreffenden Jahr ausgezahlten Renten und nicht die fälligen aufgeführt. Die Rente für die Monate Januar bis März beispielsweise ist in der Bescheinigung des Vorjahres enthalten, weil sie im Dezember des Vorjahres an das Zahlungsinstitut überwiesen wurde.