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  • BVG21

    Die Reform der beruflichen Vorsorge «BVG 21». Ein Überblick.

    Die berufliche Vorsorge ist Teil der 2. Säule. Sie soll reformiert werden. Darüber wird am 22. September 2024 abgestimmt. Die Reform betrifft den gesetzlich vorgeschriebenen Teil der beruflichen Vorsorge, das sogenannte Obligatorium. Wird die Reform angenommen, dann wirkt sich das auf die Anzahl der Versicherten und auf die Höhe der Vorsorgebeiträge und -leistungen aus.
    Kompetenz und Fakten
    Helvetia als führende Schweizer Versicherung mit mehr als 160 Jahren Vorsorgekompetenz ist jederzeit für ihre Kundschaft da. Deshalb stellen wir Ihnen hier die wichtigsten Fakten zur Reform der beruflichen Vorsorge («BVG 21») zur Verfügung.

    Die Ziele der Reform

    Die Reform soll die Finanzierung der 2. Säule stärken, das Leistungsniveau insgesamt erhalten sowie die Vorsorgesituation von Erwerbstätigen mit tiefen Löhnen – oft jüngere oder teilzeiterwerbstätige Frauen und Männer – verbessern.

    Die fünf Kernelemente und deren Wirkung

    Tritt die Reform in Kraft, so werden alle hier beschriebenen Elemente umgesetzt. Die Auswirkungen für Erwerbstätige und Arbeitgebende fallen in Bezug auf Beiträge und Leistungen sehr unterschiedlich aus. Ob oder wie jemand vor der Reform versichert war, ist dabei eine zentrale Frage. Für die Beurteilung der gesamten Einkommens- und Vermögenssituation spielt auch die persönliche Situation jeder betroffenen Person eine Rolle.

    Die Reform umfasst die Senkung des BVG-Umwandlungssatzes von 6.8 Prozent auf 6 Prozent, womit die unerwünschte Umverteilung von den Erwerbstätigen zu den (künftigen) Rentenbeziehenden reduziert werden soll. Mit der gleichzeitigen Stärkung des Sparprozesses durch die Anpassung der Altersgutschriften und des Koordinationsabzugs sowie mit Rentenzuschlägen für die «Übergangsgeneration» soll das bisherige Leistungsniveau weitgehend gehalten werden. Die Senkung der Eintrittsschwelle und die Erhöhung des versicherten Lohns wird die Vorsorgesituation der Erwerbstätigen mit tiefen Löhnen – oft jüngere oder teilzeiterwerbstätige Frauen und Männer – verbessern.

    Fragen und Antworten

    Wann tritt die Reform in Kraft, wenn sie angenommen wird?

    Das Inkrafttreten der Reform wird durch den Bundesrat festgelegt. Aufgrund der Tatsache, dass noch viele Umsetzungsfragen auf Verordnungsebene geregelt werden müssen, ist mit einer Inkraftsetzung frühestens ab Januar 2026 zu rechnen.

    Wie kann ich als versicherte Person herausfinden, wie meine Leistungen nach der Reform aussehen würden?

    Die Auswirkungen der Reform sind stark abhängig von Alter und Lohn der versicherten Person sowie vom heute geltenden Vorsorgeplan der Vorsorgeeinrichtung. Die Pensionskassen oder – bei Sammelstiftungen - die Vorsorgewerke bestimmen nach einer allfälligen Annahme der Gesetzesvorlage, wie sie zukünftig ihre Vorsorge unter der BVG-Reform aufstellen möchten (Stiftungsrat oder Vorsorgekommission bestehend aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern). Aufgrund dessen ist es nicht möglich, im aktuellen Zeitpunkt eine konkrete Aussage zu den Auswirkungen der Reform auf einzelne Versicherte zu machen.

    Falls die Reform angenommen wird – was kann ich als Arbeitgeber tun, wenn sich die Leistungen für meine Mitarbeitenden verschlechtern?

    Der Stiftungsrat oder die Vorsorgekommission ist für die Ausgestaltung der jeweiligen Vorsorgelösung der beruflichen Vorsorge der Unternehmen zuständig. Die Gremien setzen sich aus Vertretern der Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerseite zusammen. Das Gesetz schreibt lediglich Minimalleistungen vor. Die Vorsorgelösungen in der zweiten Säule können somit jederzeit ausgebaut werden.

    Über die freiwillige 3. Säule können zudem alle individuellen Vorsorgebedürfnisse bedarfsgerecht abgedeckt und Vorsorgelücken geschlossen werden.

    Weiterführende Informationen zur Reform
    Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist zuständig für die Reform «BVG 21». Alle Unterlagen und Informationen finden Sie wie folgt:

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