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    • Markt und Sozialversicherungen

      In der 2. Säule bleibt alles beim Alten: Die Reform «BVG 21» wurde in der Volksabstimmung vom 22.09.2024 deutlich abgelehnt. Neuerungen gibt es in der Säule 3a, in der zukünftig Beitragslücken ausgeglichen werden können. Zur Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente liegt ein erster Vorschlag des Bundesrates vor.
    Metalworker with apprentice in workshop

    Markt und Sozialversicherungen

    Metalworker with apprentice in workshop
    In der 2. Säule bleibt alles beim Alten: Die Reform «BVG 21» wurde in der Volksabstimmung vom 22.09.2024 deutlich abgelehnt. Neuerungen gibt es in der Säule 3a, in der zukünftig Beitragslücken ausgeglichen werden können. Zur Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente liegt ein erster Vorschlag des Bundesrates vor.

    Reform der beruflichen Vorsorge («BVG 21»)

    Die Reform «BVG 21» wurde bei der Volksabstimmung vom 22.09.2024 mit 67% Nein-Stimmen deutlich abgelehnt. Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz bleibt damit bei 6.8% und belastet Pensionskassen mit BVG-nahen Vorsorgelösungen auch in Zukunft. Die systemfremde Umverteilung von Erträgen von Jung zu Alt geht ungebrochen weiter.

    Auch die Vorsorgesituation von Arbeitnehmenden mit Teilzeitpensum oder niedrigem Lohn bleibt unbefriedigend. Was Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin tun können, um diese Personengruppen auch ohne Reform gezielt besserzustellen, erfahren Sie in der Rubrik «Produkte und Leistungen».

    Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente – aktueller Stand

    Im Sommer 2024 hat der Bundesrat die Eckwerte zur Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente präsentiert und im Herbst eine entsprechende Botschaft ans Parlament verabschiedet. Vorgesehen ist, dass die 13. AHV-Rente einmal jährlich im Dezember ausgezahlt wird, erstmals im Jahr 2026. Zur Finanzierung soll die Mehrwertsteuer um 0.7 Prozentpunkte erhöht werden. Gleichzeitig ist eine Reduktion des Bundesanteils an den AHV-Ausgaben von 20.2 auf 19.5% geplant.

    Die 13. AHV-Rente wird voraussichtlich keinen Einfluss auf den Koordinationsabzug und die übrigen Grenzbeträge der obligatorischen beruflichen Vorsorge haben. Dies gilt auch für die Beurteilung der Angemessenheit von Vorsorgeplänen.

    Die Vorlage geht nun zur Beratung an den National- und den Ständerat. Über die Ergebnisse informieren wir Sie in der nächsten Ausgabe der «Helvetia – News zur 2. Säule».

    Einkauf in die Säule 3a

    In der privaten gebundenen Vorsorge, der Säule 3a, wird es zukünftig möglich sein, Beitragslücken durch nachträgliche Einkäufe auszugleichen.

    Die wichtigsten Änderungen, die am 01.01.2025 in Kraft treten
    • Beitragslücken in der Säule 3a, die ab 2025 entstehen, können nachträglich durch Einkäufe ausgeglichen werden. Bereits vor 2025 entstandene Lücken bleiben unberücksichtigt. Ein Einkauf ist erstmals im Jahr 2026 und längstens bis zum Bezug der Altersleistungen möglich.
    • Die Beitragslücke eines Jahres entspricht der Differenz zwischen dem maximal zulässigen Beitrag und der effektiv geleisteten Einzahlung in die Säule 3a. Mit einem Einkauf können Beitragslücken ausgeglichen werden, die längstens zehn Jahre zurückliegen (jedoch nicht vor 2025). Dabei ist es möglich, Beitragslücken mehrerer Jahre gleichzeitig zu schliessen. Die Beitragslücke eines einzelnen Jahres kann jedoch nicht auf mehrere Einkäufe aufgeteilt werden.
    • Einkäufe sind nur für Beitragsjahre zulässig, in denen ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde. Lücken, die wegen einer Erwerbspause entstehen, können somit nicht geschlossen werden.
    • Ein Einkauf kann jährlich erfolgen, darf den «kleinen Abzug» nach Art. 7 BVV3 jedoch nicht übersteigen (Stand 2025: 7’258 Franken). Dies gilt auch für Personen, die keiner Pensionskasse angehören. Bevor ein Einkauf geleistet werden kann, muss der Maximalbeitrag für das laufende Jahr in die Säule 3a einbezahlt worden sein.
    • Einkäufe in die Säule 3a sind bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

    Sozialversicherungskennzahlen 2025

    Die Renten der AHV und der IV werden auf den 1. Januar 2025 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die wichtigsten Kennzahlen und Grenzbeträge der 1., 2. und 3. Säule unseres Sozialversicherungssystems finden Sie in der folgenden Grafik. 

    kennzahlen-sozialversicherungen-de

    Bei den Beiträgen für AHV, IV und EO ergeben sich folgende Änderungen:

    • Die Mindestbeiträge für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige erhöhen sich von 514 auf 530 Franken pro Jahr.
    • Für die freiwillige AHV/IV steigt der Mindestbeitrag von 980 auf 1’010 Franken.
    • Die sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende wird neu im Lohnbereich zwischen 10’100 (bisher 9’800) und 60’500 (bisher 58’800) Franken angewendet.
    • Der geringfügige Lohn, von dem AHV-Beiträge grundsätzlich nur auf Verlangen des Arbeitnehmenden abgezogen werden müssen, wird von 2’300 auf 2’500 Franken erhöht.

    Auch die Mindestansätze der Familienzulagen erfahren per 01.01.2025 eine Anpassung. Die Kinderzulage steigt von 200 auf 215 Franken und die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro Monat. Die Kantone haben weiterhin die Möglichkeit, höhere Ansätze festzulegen.

    Anpassung der laufenden obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten nach BVG

    Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge müssen von Gesetzes wegen periodisch an die Teuerung angepasst werden. Die Anpassungen basieren auf der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise. Die erste Anpassung einer Rente erfolgt gewöhnlich nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahrs. Folgeanpassungen werden jeweils gleichzeitig mit den Anpassungen der Renten der AHV/IV vorgenommen.

    Per 01.01.2025 werden die Renten – abhängig vom Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung – wie folgt der Teuerung angepasst:

    Entstehungsjahr der Rente  Anpassungssatz 
    2021  5.8% 
    2020  0.8% 
    vor 2020  2.5% 
    Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundesrats.
    caroline-diem
    Autorin: Caroline Diem
    Dipl. Pensionsversicherungsexpertin | Helvetia Versicherungen Vorsorge Schweiz