Die Reform «BVG 21» wurde bei der Volksabstimmung vom 22.09.2024 mit 67% Nein-Stimmen deutlich abgelehnt. Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz bleibt damit bei 6.8% und belastet Pensionskassen mit BVG-nahen Vorsorgelösungen auch in Zukunft. Die systemfremde Umverteilung von Erträgen von Jung zu Alt geht ungebrochen weiter.
Auch die Vorsorgesituation von Arbeitnehmenden mit Teilzeitpensum oder niedrigem Lohn bleibt unbefriedigend. Was Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin tun können, um diese Personengruppen auch ohne Reform gezielt besserzustellen, erfahren Sie in der Rubrik «Produkte und Leistungen».
Im Sommer 2024 hat der Bundesrat die Eckwerte zur Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente präsentiert und im Herbst eine entsprechende Botschaft ans Parlament verabschiedet. Vorgesehen ist, dass die 13. AHV-Rente einmal jährlich im Dezember ausgezahlt wird, erstmals im Jahr 2026. Zur Finanzierung soll die Mehrwertsteuer um 0.7 Prozentpunkte erhöht werden. Gleichzeitig ist eine Reduktion des Bundesanteils an den AHV-Ausgaben von 20.2 auf 19.5% geplant.
Die 13. AHV-Rente wird voraussichtlich keinen Einfluss auf den Koordinationsabzug und die übrigen Grenzbeträge der obligatorischen beruflichen Vorsorge haben. Dies gilt auch für die Beurteilung der Angemessenheit von Vorsorgeplänen.
Die Vorlage geht nun zur Beratung an den National- und den Ständerat. Über die Ergebnisse informieren wir Sie in der nächsten Ausgabe der «Helvetia – News zur 2. Säule».
In der privaten gebundenen Vorsorge, der Säule 3a, wird es zukünftig möglich sein, Beitragslücken durch nachträgliche Einkäufe auszugleichen.
Die Renten der AHV und der IV werden auf den 1. Januar 2025 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die wichtigsten Kennzahlen und Grenzbeträge der 1., 2. und 3. Säule unseres Sozialversicherungssystems finden Sie in der folgenden Grafik.
Bei den Beiträgen für AHV, IV und EO ergeben sich folgende Änderungen:
Auch die Mindestansätze der Familienzulagen erfahren per 01.01.2025 eine Anpassung. Die Kinderzulage steigt von 200 auf 215 Franken und die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro Monat. Die Kantone haben weiterhin die Möglichkeit, höhere Ansätze festzulegen.
Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge müssen von Gesetzes wegen periodisch an die Teuerung angepasst werden. Die Anpassungen basieren auf der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise. Die erste Anpassung einer Rente erfolgt gewöhnlich nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahrs. Folgeanpassungen werden jeweils gleichzeitig mit den Anpassungen der Renten der AHV/IV vorgenommen.
Per 01.01.2025 werden die Renten – abhängig vom Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung – wie folgt der Teuerung angepasst:
Autorin: Caroline Diem