Die Höhe der garantierten Verzinsung des Altersguthabens kann von Jahr zu Jahr ändern. Die zukünftige Entwicklung des Altersguthabens ist deshalb nicht exakt voraussehbar. Für die Hochrechnung der voraussichtlichen Altersleistungen muss folglich eine Annahme zur Verzinsung bis zur Pensionierung getroffen werden. Man nennt diesen hypothetischen Wert «Projektionszinssatz».
Der Projektionszinssatz hat lediglich informativen Charakter. Die mit diesem Wert hochgerechneten (projizierten) voraussichtlichen Altersleistungen dienen den Versicherten als Orientierungshilfe und vermitteln eine Zielgrösse zur Höhe ihrer späteren Altersleistungen. Aufgrund des teilweise sehr langen Anlagezeitraums – je nach Alter der versicherten Person liegt die Pensionierung weit in der Zukunft – bildet der Projektionszinssatz die aus heutiger Sicht erwartete Verzinsung des Altersguthabens ab.
Der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung entscheidet über die Höhe des Projektionszinssatzes. Dabei orientiert er sich an Erfahrungen der Vergangenheit und an den Erwartungen in die Zinsentwicklungen der Zukunft. Dem Projektionszinssatz liegt immer eine langfristige Betrachtungsweise zugrunde. Deshalb wird er möglichst über einen längeren Zeitraum stabil gehalten. Damit ist auch sichergestellt, dass die voraussichtlichen Altersleistungen, die den Versicherten jährlich mit dem Vorsorgeausweis mitgeteilt werden, keine grossen Schwankungen aufweisen. Der Projektionszins kann trotz dem Ziel, ihn langfristig stabil zu halten, angepasst werden. Eine Korrektur erfolgt beispielsweise, wenn sich eine Zinswende konkretisiert.
Je kürzer die Dauer bis zur effektiven Pensionierung ist, desto eher weicht die effektive Verzinsung der Altersguthaben vom langfristig ausgerichteten Projektionszinssatz ab.
Die voraussichtlichen Altersleistungen bei ordentlicher Pensionierung werden bei Helvetia auf den Vorsorgeausweisen zusätzlich mit zwei alternativen Werten berechnet (höher bzw. tiefer als der Projektionszinssatz). Damit wird der Effekt der möglichen höheren respektive tieferen Zinsentwicklung aufgezeigt. Versicherte, die innerhalb der nächsten 5 bis 10 Jahre pensioniert werden, erhalten damit eine konkretere Aussage für ihre persönliche Pensionsplanung.
Der Projektionszinssatz darf nicht mit der tatsächlichen Verzinsung der Altersguthaben verwechselt werden. Denn für die jährliche Festlegung der garantierten Verzinsung ist einzig die jeweils aktuelle Entwicklung der Anlagemärkte massgebend, nicht aber die Höhe des Projektionszinssatzes.
Der sogenannte Mindestzins BVG wird jährlich vom Bundesrat festgelegt. Wie es der Name schon sagt, gilt er als Mindestwert, der bei der Verzinsung der obligatorisch angesparten Altersguthaben nicht unterschritten werden darf.