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Kfz-Versicherung
Schadenfälle

Fahrerflucht und Versicherung: Was Sie wissen müssen

Im folgenden Artikel erfahren Sie, was zu tun ist, wenn Sie einen zuvor nicht vorhandenen, unerklärbaren Schaden am Auto bemerken; welche Kfz-Versicherung Ihnen als Geschädigter Schutz bietet, wie Sie sich als Täter verhalten sollten und welche Konsequenzen u.a. seitens Ihrer Versicherung bei Fahrerflucht drohen.
Alt-Tag: Es ist ein beschädigtes Auto und ein wegfahrendes Fahrzeug zu sehen, das Fahrerflucht begeht. Zahlt die Versicherung?

Feierabendeinkauf im Supermarkt – es ist viel los auf dem Parkplatz. Sie kommen vollbepackt an Ihrem Auto an und es fallen Ihnen vor Schreck fast die Einkaufstüten aus der Hand. Eine riesengroße Delle prangt am Kotflügel Ihres Wagens, der Schaden ist unübersehbar. Von einem reumütigen Unfallverursacher oder zumindest einem Zettel an der Windschutzscheibe fehlt jedoch jede Spur. Ein klassischer Fall von Fahrerflucht und eines der statistisch häufigsten Delikte im Straßenverkehr! Ohne einen Zeugen hat eine Aufklärung der Situation keine großen Erfolgschancen und der Täter kommt ungestraft davon.

Sie stehen jedoch verzweifelt vor Ihrem Auto und eine Reihe von Fragen kreisen Ihnen durch den Kopf. Wer zahlt bei Fahrerflucht? Übernimmt das die Versicherung oder bleibe ich auf den Kosten sitzen? Greift bei Fahrerflucht eine Versicherung? Was ist in einer solchen Situation zu beachten?  

Dieser Ratgeber-Artikel bietet allgemeine Informationen zum Thema »Fahrerflucht«. Nähere Produktinformationen finden Sie auf der Produktseite Kfz-Versicherung.

Stimmt’s?

Fahrerflucht ist auch dann strafbar, wenn sie ohne Vorsatz beziehungsweise unbemerkt begangen wurde.

Was ist Fahrerflucht?

Es ist eine Waage zu sehen, die auf das Gesetz und auf die Straftat einer Fahrerflucht aufmerksam machen soll.

Ab wann spricht man eigentlich von Fahrerflucht? Viele Unfallverursacher unterschätzen, dass es sich bei Fahrerflucht nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Straftat handelt, die geahndet wird. §142 des Strafgesetzbuchs beschreibt Fahrerflucht bzw. Unfallflucht als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, welchen Schaden der Fahrer in der entsprechenden Situation am Auto hinterlassen hat. Egal ob kleiner Kratzer oder Totalschaden – ein flüchtender Verursacher begeht laut Gesetz eine Straftat.

Was Fahrerflucht ist, hängt dabei nicht von den verschiedenen Umständen ab. Es gibt sowohl die Fahrerflucht bei Sachschäden und Bagatellschäden am Fahrzeug, als auch die Unfallflucht mit Personenschaden. Schlussendlich gibt es zudem die unbemerkte, nicht vorsätzliche Fahrerflucht. Im Folgenden erfahren Sie mehr dazu.

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Fahrerflucht bei Sachschäden und Bagatellschäden

Nur ein kleiner Kratzer, eine leichte Beule – alles nicht so schlimm? Leider, doch. Ohne Meldung liegt bereits bei so einem geringfügigen Parkschaden eine Fahrerflucht vor. Streift ein Autofahrer ein anderes Fahrzeug, z.B. beim Parkvorgang und hinterlässt unliebsame Kratzer oder Beulen, spricht man im allgemeinen Sprachgebrauch dabei von einem Bagatellschaden. Bis zu welcher Grenze noch ein Bagatellschaden vorliegt, ist gesetzlich zwar nicht geregelt, im Normalfall liegt der Fahrzeugschaden jedoch deutlich unter Tausend Euro und beim Verkehrsunfall ist keine Person zu Schaden gekommen. Es handelt sich also immer »lediglich« um eine Fahrerflucht mit Sachschaden. Auch wenn es sich beim Wort »bagatelle«, entsprechend des französischsprachigen Ursprungs, um eine »Kleinigkeit« handelt, wird selbst ein Bagatellschaden bei einem kleinen Parkrempler mit Fahrerflucht definitiv nicht als Kleinigkeit, sondern als Fahrerflucht und folglich als Straftat gehandhabt.
 

Unfallflucht mit Personenschaden

Bereits nach verursachten Bagatellschäden an einem fremden Fahrzeug das Weite zu suchen, kann also Folgen haben. Noch schlimmer ist eine Flucht vom Tatort jedoch, wenn bei dem Unfall sogar Menschen verwundet wurden und die Fahrerflucht-Opfer verletzt sind. Werden zusätzlich zum Fahrzeug auch Personen Opfer eines Unfalls, drohen dem Unfallverursacher im Fall einer Fahrerflucht hohe Strafen, u.a. sogar Gefängnis. Verlässt der Täter in einer Unfallsituation, bei der Menschen verletzt wurden, unerlaubt den Unfallort, kommen neben der reinen Unfallflucht nämlich noch zwei weitere Tatbestände dazu: Der Fahrer kann bei einem Personenschaden dann auch für fahrlässige Körperverletzung sowie unterlassene Hilfeleistung bestraft werden.

Unbemerkte Fahrerflucht – Fahrerflucht ohne Vorsatz

Wie ist es jedoch, wenn sich der Täter gar keiner Tat bewusst ist? Was passiert dann bei Fahrerflucht? Stellen Sie sich vor, Ihr Autoradio läuft auf voller Lautstärke, Sie streifen beim Ausparken das neben Ihnen stehende Auto, aber die Musik aus den Lautsprechern übertönt sämtliche Verkehrsgeräusche.

Verursachen Sie einen Bagatellschaden, also einen Kratzer oder eine kleine Beule an einem fremden Fahrzeug, ohne davon Kenntnis zu nehmen, liegt für den Unfallverursacher beim Verlassen des Unfallortes eine sogenannte unbemerkte Fahrerflucht und damit kein klassischer Fall von Fahrerflucht vor. Kommt es, z.B. durch eine Zeugenaussage, allerdings dennoch zu einer Anzeige, wird im Rahmen eines Unfallgutachtens eine genauere Prüfung durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen.

Wurde ein verhältnismäßig großer Schaden verursacht, wird die Behauptung, es nicht bemerkt zu haben, in der Regel nicht als unbemerkte Fahrerflucht, sondern als reiner Selbstschutz ausgelegt. Denn selbst bei maximaler Radio-Lautstärke würde jeder Fahrer einen größeren Unfall zweifelsohne auch als solchen wahrnehmen. Dem Unfallverursacher droht dann ebenfalls eine Strafe wegen Fahrerflucht.

So gehen Sie als Fahrerflucht-Opfer nicht leer aus

Da stehen Sie also mit den Einkaufstüten in der Hand auf dem Parkplatz und starren wütend und fassungslos auf die Beule in Ihrem Auto.

Kein Zeuge hat den Unfallverursacher gesehen und Sie sind Opfer einer klassischen Fahrerflucht. Was ist nun zu tun? Der folgende Leitfaden soll Ihnen dabei helfen, sich als Geschädigter in einer solchen Situation richtig zu verhalten.

  1. Fotografieren Sie zunächst den Unfallort und Ihr beschädigtes Fahrzeug um den Schaden zu dokumentieren und halten Sie nach möglichen Zeugen des Unfalls Ausschau.
  2. Wichtig: Auch wenn Sie es eilig haben oder lieber darauf verzichten würden – verständigen Sie die Polizei. Eine Anzeige gegen Unbekannt ist zwingend notwendig, um den entstandenen Schaden im Nachgang an die Fahrerflucht der Versicherung einreichen zu können.
  3. Sofern der Täter nicht ermittelt werden kann, versuchen Sie nachzuweisen, dass der Schaden durch ein anderes Fahrzeug entstanden ist, um den Kaskoschutz nicht zu verlieren. Die Polizei sollte zu diesem Zweck Unfallspuren sichern (z. B. Lackverfärbungen oder Glassplitter am Unfallort) und anschließend ein Schadengutachten erstellen.
  4. Sie bemerken erst einige Tage nach dem Unfall, dass Sie Fahrerflucht-Opfer geworden sind? Das Vorgehen bleibt für Sie in dieser Situation gleich und wie zuvor empfohlen. Rekonstruieren Sie zudem, wo sich der Unfall bzw. Schaden ereignet haben könnte. Vielleicht haben Sie einen Verdacht und Sie erinnern sich an einen konkreten Ort, an dem z. B. das Risiko für einen Parkschaden besonders hoch war.
  5. Klären Sie anschließend die Frage, ob es für Sie als Geschädigter sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten. In vielen Fällen macht dies Sinn, da ein Anwalt im Falle einer Fahrerflucht für Sie u. a. klärt, dass Schadenspositionen wie z. B. Gutachterkosten, Sachschaden, Anwaltskosten, Nutzungsausfall und Wertverlust von der gegnerischen Versicherung bei Fahrerflucht übernommen werden.

Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?

Die größte Sorge und brennendste Frage, die sich Opfer nach einer Fahrerflucht stellen, ist die der Kostenübernahme für die entstandenen Reparaturarbeiten. Ob die Fahrerflucht von der Versicherung abgedeckt und der Schaden übernommen wird, hängt vom gewählten Versicherungsschutz ab. Bei Fahrerflucht reicht Teilkasko nicht aus. Auch die Haftpflichtversicherung zahlt den Unfallschaden nicht.

Wer zahlt dann den Schaden bei Fahrerflucht? Nur mit einer Vollkasko hingegen bleiben Sie glücklicherweise nicht auf den drohenden Kosten sitzen. Weiterhin relevant für die Entscheidung – zahlt Versicherung bei Fahrerflucht – ist die Frage, ob der Täter im Laufe der Ermittlungen gefunden wurde oder nicht.

Konnte der Unfallverursacher ermittelt werden, so übernimmt die Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers die Kosten für die Reparatur. Im Falle eines Regresses fordert der Versicherer die Kosten (max. 5.000 €) im Anschluss an die Schadensregulierung vom Täter zurück.

Wurde der Täter nicht gefunden, muss der Geschädigte den Schaden dann selbst bezahlen, wenn er keine Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen hat. Denn bei Fahrerflucht zahlt die Versicherung nicht. Eine Vollkasko bei Fahrerflucht deckt dagegen auch Schäden durch unbekannte Dritte ab.

Achtung: bei einem Bagatellschaden kann es sich für Sie als Opfer einer Fahrerflucht dennoch lohnen, die anfallenden Reparaturkosten selber zu tragen, da Sie selbst bei Fahrerflucht die Versicherung in Ihrer Schadenfreiheitsklasse herabstufen könnte. Als Verkehrsopfer einer Fahrerflucht können Sie sich im Übrigen auch an die Verkehrsopferhilfe (VOH) wenden, einer Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer.

Gut zu wissen:
Informieren Sie sich am besten vorab, ob sich Ihre Schadenfreiheitsklasse durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung erhöht. Bei kleineren Schäden kann es in diesem Fall sinnvoller sein, die Kosten selbst zu tragen.
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Als Unfallverursacher Fahrerflucht vermeiden

Als Täter eines Parkunfalls einen Zettel bzw. eine Visitenkarte an der Windschutzscheibe des beschädigten Autos zu hinterlassen, ist zwar schon mal ein Schritt in die Richtung, dennoch handelt es sich um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wenn der Verursacher den Ort des Geschehens verlässt, bevor der Geschädigte zurückgekehrt ist oder der Unfall der Polizei gemeldet wurde. Auch dieses Vorgehen zählt als Fahrerflucht für Versicherung und Polizei. Wie handeln Sie als Täter jedoch richtig, sollten Sie sich in einer solchen Situation wiederfinden?

Die angemessene Vorgehensweise ist am Unfallort zu warten, bis der Halter des beschädigten Wagens auftaucht. Natürlich sind Sie nicht verpflichtet tagelang vor dem beschädigten Auto auszuharren. Empfehlenswert ist eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten, die sich im Einzelfall je nach Tageszeit, Unfallort und Schwere des Unfalls jedoch verlängern kann. Kehrt der Geschädigte in dieser Zeit an sein Fahrzeug zurück, sollte anschließend für die Unfallaufnahme ein Unfallbericht mit Details zum Unfallhergang, sowie weiteren wichtigen Informationen wie Name, Anschrift, Kennzeichen und Versicherungsnummer erstellt werden.

Trifft der Fahrzeughalter auch nach einer angemessenen Wartezeit nicht am Fahrzeug ein, ist in diesem Fall die Polizei per Anruf zu verständigen. Halten Sie hierfür alle relevanten Informationen, wie Kennzeichen, Automarke, Autotyp und Farbe des geschädigten Fahrzeugs bereit. Nach der erfolgten Meldung bei der Polizei ist es in Ordnung, einen Zettel zu hinterlassen und den Unfallort zu verlassen. In diesem Fall zählt es nicht mehr als Fahrerflucht für Versicherung oder den Richter. Letztlich sollten Sie auch als Verursacher Ihrer Versicherung den Schaden melden. Wenn dem Unfallverursacher erst im Nachhinein bewusst wird, dass er Fahrerflucht begangen hat, kann man Unfälle mit geringem Sachschaden innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melden. Voraussetzung: Der Unfall muss außerhalb des fließenden Verkehrs passiert sein, z. B. auf einem Parkplatz.

Fahrerflucht: Welche Strafen drohen?

Wie zuvor angesprochen, handelt es sich bei Fahrerflucht nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Was passiert aber bei Fahrerflucht? Je nach Schwere und Umständen des Unfalls müssen Täter mit verschiedenen Strafen rechnen. Dem Verursacher drohen im Nachhinein Bußgeld, Entzug der Fahrerlaubnis, Punkte in Flensburg, Rückzahlungen an die eigene Versicherung bis hin zu Freiheitsstrafen. Relevant für die Höhe der Geldstrafe ist unter anderem, ob der begangene Schaden im jeweiligen Fall unter 600 Euro oder unter 1.300 Euro liegt. Auch das Alter des Täters ist entscheidend für die Frage was passiert bei einer Fahrerflucht. Wenn z. B. ein junger Autofahrer in der Probezeit Fahrerflucht begeht, können zusätzliche Konsequenzen auf ihn zukommen. Zum einen wird die Probezeit dann um weitere zwei Jahre verlängert und zum anderen wird dem Fahrer die Teilnahme an einem Aufbauseminar auferlegt. Zum Verlust des Führerscheins kommt es auch für Fahrer in der Probezeit nur in besonders schwerwiegenden Fällen, bspw. bei Unfällen mit Personenschaden.

Finanzielle und versicherungsrechtliche Folgen der Fahrerflucht

Wer Fahrerflucht begeht, hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Unfallverursachern drohen auch hohe Kosten. Diese resultieren nicht nur aus Geldstrafen und dem eigentlichen Fahrzeugschaden, sondern auch aus Gutachterkosten und Rechtsanwaltskosten oder dem Nutzungsausfall bzw. Wertverlust für das Opfer.

Die eigene Haftpflichtversicherung kann die Kosten des Schadens in Form von Regressansprüchen zurückfordern. Zudem werden die Schäden am eigenen Fahrzeug von vielen Teilkasko und Vollkaskoversicherungen im Falle einer Unfallflucht nicht übernommen.

Auch die Rechtsschutzversicherung ist nicht gezwungen, für Anwalts- und Gerichtskosten aufzukommen. Darüber hinaus darf die Versicherung bei Fahrerflucht eine außerordentliche Kündigung aussprechen und den Versicherungsschutz in diesem Falle für Sie beenden. Fahrerflucht sollte also nicht nur aus den offensichtlichen moralischen, sondern auch aus rechtlichen und finanziellen Gründen unbedingt umgangen werden.

Fahrerflucht: Versicherung mit Vollkasko greift bei Unfallflucht

Fahrerflucht ist in Deutschland eine der häufigsten Sünden im Straßenverkehr. Als Geschädigter ärgern Sie sich nicht nur über den Schaden an Ihrem Fahrzeug, sondern auch über die drohenden finanziellen Kosten für die Reparatur. Weder eine Teilkasko, noch eine Haftpflichtversicherung kommt für den finanziellen Schaden im Fall einer Unfallflucht auf.

Um als Geschädigter bei einer Fahrerflucht dank Versicherung nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, ist der Abschluss einer Vollkasko daher unbedingt zu empfehlen. Nur dann sind sie auch bei Schäden abgesichert, die ein unbekannter, geflohener Unfallverursacher an Ihrem Auto hinterlassen hat. Helvetia ist hierfür Ihr leistungsstarker und zuverlässiger Partner und bietet Ihnen mit der Vollkasko bei Fahrerflucht einen umfangreichen und sorgenfreien Versicherungsschutz.

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