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  • ahv-21

    Reform «AHV 21». Umsetzung bei Helvetia.

    Die Reform «AHV 21» fokussiert auf die erste Säule, sieht aber auch Anpassungen in der zweiten Säule – der beruflichen Vorsorge – vor. Seit 1. Januar 2024 sind deshalb in den Vorsorgereglementen der Sammelstiftungen von Helvetia verschiedene Änderungen in Kraft.

    Reglemente Ihrer Vorsorgelösung

    Die allgemeinen Reglementsbestimmungen 2024 stehen Kundinnen und Kunden sowie allen Versicherten ab Januar auf der jeweiligen Website der Sammelstiftung unter «Rechtliche Dokumente» zur Verfügung. Hier finden Sie auch alle weiteren Infos zur jeweiligen Vorsorgelösung, wie beispielsweise die Umwandlungssätze.

    Infoblätter, Links und Formulare

    Informationen zu den Auswirkungen der Reform auf die AHV/IV finden Sie auf den offiziellen Websites des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (mit Referenzalter-Rechner) und der Informationsstelle AHV/IV (mit Erklärvideo).

    Alle weiteren Infoblätter und Formulare für die berufliche Vorsorge finden Sie unter www.helvetia.ch/arbeitgeber und auf www.helvetia.ch/arbeitnehmer.

    caroline-diem
    Autorin: Caroline Diem
    Dipl. Pensionsversicherungsexpertin | Helvetia Versicherungen Vorsorge Schweiz 

    Referenzalter der Frauen

    Das Kernstück der Reform «AHV 21» ist die Erhöhung des Pensionierungsalters (neu: Referenzalter) der Frauen in der AHV und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf 65 Jahre. Frauen werden damit ein Jahr später als bisher ordentlich pensioniert.

    Für Frauen, die nahe der Pensionierung stehen, wird die Anhebung abgefedert und erfolgt in jährlichen Schritten von 3 Monaten. Frauen des Jahrgangs 1960 erreichen das ordentliche Referenzalter im Jahr 2024 wie bisher im Alter 64. Für die Jahrgänge 1961 bis 1963 erhöht sich das Referenzalter um 3, 6 beziehungsweise 9 Monate.

    Grafik | Referenzalter Frauen

    Auf das Referenzalter der Männer hat die Reform «AHV 21» keine Auswirkungen; es bleibt unverändert bei 65 Jahren.

    Selbstverständlich steht es allen versicherten Personen weiterhin offen, sich vorzeitig pensionieren zu lassen.

    Flexible Pensionierung

    Die berufliche Vorsorge bekommt durch die Reform «AHV 21» erstmals gesetzliche Regelungen für die flexible Pensionierung. Das ermöglicht künftig auch jenen Personen einen flexiblen Altersrücktritt, deren Pensionskasse dies bisher nicht vorgesehen hat.

    Die Sammelstiftungen von Helvetia bieten den versicherten Personen bereits seit vielen Jahren die Möglichkeit, sich vorzeitig, aufgeschoben oder teilweise pensionieren zu lassen. Unsere bestehenden Lösungen mussten aber teilweise an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Andernorts haben wir den gesetzlichen Spielraum bewusst genutzt, um für die versicherten Personen die Flexibilität weiter zu erhöhen.

    Übersicht gesetzliche Regelungen
    flexible-pensionierung-de

    Kapitalbezug der Altersleistungen

    Der Bezug von Altersleistungen in Form eines Alterskapitals wird durch «AHV 21» eingeschränkt. Neu sind maximal drei Kapitalbezüge zulässig. Ist das bei einem Arbeitgeber erzielte Gehalt bei mehreren Pensionskassen versichert (z.B. bei getrennten Lösungen für den Basis- und den Kaderbereich), werden die Kapitalbezüge zusammen betrachtet. Alterskapitalien, die im selben Kalenderjahr bezogen werden, gelten als ein einziger Bezug.

    Nachdem eine versicherte Person drei Kapitalbezüge in unterschiedlichen Jahren getätigt hat, kann sie die verbleibenden Altersleistungen nur noch als Rente beziehen.

    Beispiele

    Die Muster AG wickelt die berufliche Vorsorge für ihr Personal in zwei verschiedenen Pensionskassen ab: eine für die Basisvorsorge, die das gesetzliche Minimum umfasst, und eine für die weitergehende Vorsorge (sogenannte Kadervorsorge). Hans Müller ist bei der Muster AG angestellt und in beiden Pensionskassen versichert. Er möchte sein Arbeitspensum bis zur vollständigen Pensionierung schrittweise reduzieren und seine Altersleistungen jeweils in Kapitalform beziehen.

    Neue Informationspflichten im Freizügigkeitsfall

    Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sind neu verpflichtet, Informationen zu den in der Vergangenheit getätigten Kapitalbezügen an die neue Einrichtung eines Versicherten weiterzugeben. Dadurch will der Gesetzgeber verhindern, dass durch einen Wechsel der Pensionskasse die Gesamtzahl der Kapitalbezüge erhöht werden kann.

    Vorgängige Abklärung mit Steueramt

    Im Gesetz zur beruflichen Vorsorge sind die Regelungen zum Kapitalbezug der Altersleistungen zwar neu, werden von vielen Steuerbehörden in der Praxis aber schon heute in ähnlicher oder sogar strengerer Weise angewendet. Wie die Steuerbehörden mit der neuen gesetzlichen Ausgangslage umgehen werden, bleibt aufmerksam zu beobachten. Insbesondere wenn weitere Leistungen in Kapitalform bezogen wurden (z.B. Vorbezüge für Wohneigentum oder Auszahlungen von Freizügigkeitskonti), ist die vorgängige Abklärung mit dem zuständigen Steueramt unbedingt empfohlen.

    Weitere Änderungen aufgrund «AHV21»