Seitens der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ist einmal jährlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich. Die PVA versendet daher einmal jährlich (im Jänner) ein entsprechendes Formular. Das Formular ist umgehend unterschrieben und von der nächstgelegenen konsularischen Vertretung, einer amtlichen Stelle (Behörde) des Wohnsitzes oder von einem Notar beglaubigt an die PVA zu retournieren. Wenn das vollständig ausgefüllte Formular nicht innerhalb von sechs Wochen bei der PVA einlangt, wird die Pensionsauszahlung vorläufig eingestellt.
Sollten Sie das Formular bis Ende Februar nicht erhalten haben, besteht die Möglichkeit, die Lebensbestätigung auszudrucken und nach Beglaubigung (etwa durch die nächstgelegene konsularische Vertretung) einzusenden. Änderungen über den Wohnsitz oder maßgebliche Verhältnisse für die Bezugsberechtigung müssen zudem jeweils binnen zwei Wochen bekannt gegeben werden.
Für die Auszahlung von Pensionen an im Ausland wohnhafte Pensionsbezieher ist grundsätzlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich. Damit wird bescheinigt, dass die betreffende Person nach zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Bestätigung am Leben war.
Lebensbestätigungen werden am Honorargeneralkonsulat Basel ausgestellt.
Bitte bringen Sie Ihren gülten Reisepass oder Personalausweis/ID mit.
Grundsätzlich müssen Pensionsbezügerinnen und Pensionsbezieher persönlich bei der Vertretungsbehörde, einer amtlichen Stelle (Behörde) des Wohnsitzes Notar vorsprechen und dort die Identität nachweisen. Falls die Vorsprache wegen Alter oder Krankheit nicht möglich ist, kann die Vertretungsbehörde - sofern ohne größeren Aufwand durchführbar – vor Ort am Wohnsitz die entsprechenden Feststellungen treffen oder es kann eine Vollmacht erstellt werden mit Arztzeugnis, und von der Vertretung vorgelegt werden (inkl. Ausweiskopie der betreffenden Personen).