Als qualifizierte Anleger gelten gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG professionelle Kunden nach Art. 4 Abs. 3 – 5 oder nach Art. 5 Abs. 1 und 4 FIDLEG:
a) Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG), dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FINIG) und dem KAG;
b) Versicherungsunternehmen nach dem VAG;
c) ausländische Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach a) und b);
d) Zentralbanken;
e) Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (*);
f) Unternehmen mit professioneller Tresorerie (*);
g) Grosse Unternehmen;
h) für vermögende Privatkunden (**) errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie (*).
Vermögende Privatkunden (**) und für diese errichtete private Anlagestrukturen können schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollten (Opting-out).
Gemäss Art. 10 Abs. 3ter KAG gelten als qualifizierte Anleger auch Privatkunden, für die ein Finanzintermediär nach Art. 4 Abs. 3 lit. a FIDLEG oder ein ausländischer Finanzintermediär, der einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht, im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensverwaltung oder Anlageberatung erbringt, sofern sie nicht erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen. Die Erklärung muss schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen.
*) Das Erfordernis der professionellen Tresorerie ist erfüllt, wenn ein Unternehmen oder die für eine/-en vermögende/-n Privatkundin/-en errichtete Anlagestruktur innerhalb oder ausserhalb selbiger eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Bewirtschaftung der Finanzmittel betraut hat.
**) Als vermögend gilt, wer glaubhaft erklärt, dass sie oder er:
a. aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen, und über ein Vermögen von mindestens 500 000 Franken verfügt; oder
b. über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen Franken verfügt.