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Qualifizierte Anleger

Als qualifizierte Anleger gelten gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG professionelle Kunden nach Art. 4 Abs. 3 – 5 oder nach Art. 5 Abs. 1 und 4 FIDLEG:

a) Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG), dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FINIG) und dem KAG;

b) Versicherungsunternehmen nach dem VAG;

c) ausländische Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach a) und b);

d) Zentralbanken;

e) Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (*);

f) Unternehmen mit professioneller Tresorerie (*);

g) Grosse Unternehmen;

h) für vermögende Privatkunden (**) errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie (*).

Vermögende Privatkunden (**) und für diese errichtete private Anlagestrukturen können schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollten (Opting-out).

Gemäss Art. 10 Abs. 3ter KAG gelten als qualifizierte Anleger auch Privatkunden, für die ein Finanzintermediär nach Art. 4 Abs. 3 lit. a FIDLEG oder ein ausländischer Finanzintermediär, der einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht, im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensverwaltung oder Anlageberatung erbringt, sofern sie nicht erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen. Die Erklärung muss schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen.

*) Das Erfordernis der professionellen Tresorerie ist erfüllt, wenn ein Unternehmen oder die für eine/-en vermögende/-n Privatkundin/-en errichtete Anlagestruktur innerhalb oder ausserhalb selbiger eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Bewirtschaftung der Finanzmittel betraut hat.

**) Als vermögend gilt, wer glaubhaft erklärt, dass sie oder er:

a. aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen, und über ein Vermögen von mindestens 500 000 Franken verfügt; oder

b. über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen Franken verfügt.

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Informationen zum Helvetia (CH) Swiss Property Fund richten sich an Anleger mit Wohnsitz in der Schweiz.

Der Helvetia (CH) Swiss Property Fund ist ausschliesslich für Non-«U.S. persons» zugelassen.

 

Anleger mit Wohnsitz in der Schweiz

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US-Person

Als «U.S. Person» gelten Personen, welche unter eine der folgenden Definitionen fallen:

a) Eine Person, Individuum oder Rechtsperson, welche eine U.S. Person ist nach Regulation S des Securities Act.

b) Eine Privatperson (Individuum), welche US-Bürger ist oder «resident alien» im Sinne des US-Steuerrechts. Aktuell ist der Begriff «resident alien» wie folgt definiert im US-Steuerrecht (U.S. income tax laws): eine Person, welche (i) eine Alien Registration Card («green card») hält, ausgestellt von «U.S. Immigration and Naturalization Service», oder (ii) den «substantial presence»-Test erfüllt. Der «substantial presence»-Test ist grundsätzlich erfüllt in einem laufenden Kalenderjahr, sofern (i) die Person mindestens 31 Tage in den USA war im entsprechenden Jahr und (ii) die Summe der Anzahl Tage, an welchen die Person im laufenden Jahr in den USA war, und 1/3 der Tage im vorangegangen Jahr und 1/6 der Tage im davor liegenden Jahr im Gesamten 183 Tage überschreitet.

c) Mit Blick auf Rechtspersonen (nicht Individuen) (i) eine Gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Rechtsperson, die in den USA organisiert oder domiziliert ist oder den Hauptsitz ihrer Geschäftstätigkeit in den USA hat, (ii) ein Trust, welcher (a) ein US-Gericht als Aufsicht über die Administration des Trusts hat und (b) eine oder mehrere US-Personen hat, die Kontrolle ausüben oder alle substantiellen Entscheide treffen und (iii) Erbmassen, welche US-Steuern unterliegen unabhängig von Lokation/Quelle.

d) Eine Gesellschaft/Rechtsperson, gegründet für die passive Verwaltung von Vermögen wie beispielsweise Commodity Pools, Investmentgesellschaften oder ähnliche Vehikel (ausgenommen Pensionskassen für Mitarbeiter, Direktoren und Geschäftsführer, organisiert und mit Sitz ausserhalb der Vereinigten Staaten von Amerika), bei der 10% oder mehr des wirtschaftlichen Eigentums, gemessen an den Anteilsscheinen, gehalten werden durch US-Personen oder welche grundsätzlich gegründet wurde mit dem Zweck, Investitionen zu ermöglichen durch US-Personen in einem Commodity Pool, bei welchem der Verwalter ausgenommen ist von bestimmten Auflagen des «Part 4 of the Rules of the U.S. Commodity Futures Trading Commission» durch seine Teilnahme als Nicht-US-Person.

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